Unser Leser ist in einer Wohnanlage mit 17 Miteigentümern zu Hause. „Unser Fahrrad- und Kinderwagenabstellraum ist nur über Treppen erreichbar und deshalb wenig genützt“, erzählt er. Einige Bewohner des Hauses hätten nun im Vorjahr ihre Pflanzen zur Überwinterung in diesen Raum gestellt. „Die Hausverwaltung hat das beanstandet und das Entfernen binnen 14 Tagen angeordnet – ohne nähere Begründung“, erzählt der Mann und gibt zu bedenken: „Feuerpolizeilich können die Pflanzen kein Problem sein, weil doch auch die eingestellten Räder im Notfall eine Behinderung für die Einsatzkräfte wären.“ Seine Frage lautet: „Ist die Deklaration des Raumes als Fahrradraum unbedingt einzuhalten oder ist auch eine andere Verwendung zulässig?“
Wir haben dazu die Expertise der Juristin Sigrid Räth von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eingeholt. Sie sagt: „Wenn ein Raum in einem Haus als Kinderwagenabstellraum gewidmet ist, ist es nicht zulässig, dort Blumentöpfe abzustellen. Auch wenn die Blumentöpfe feuerpolizeilich kein Problem darstellen können, führen sie doch zu einer widmungswidrigen Verwendung des Raumes. Die Widmung können die Miteigentümer nur schriftlich und einstimmig ändern. Der Kinderwagenabstellraum ist einer der allgemeinen Teile der Liegenschaft. Die Hausverwaltung ist daher auch für die Erhaltung dieses Raumes zuständig.“