Wer 45 Jahre gearbeitet hat, kann mit Anfang kommenden Jahres ohne Abschläge schon mit 62 Jahren in Pension gehen. Das ist der Kern der neuen „Hacklerregelung“, die im vergangenen September im Nationalrat beschlossen wurde. Unser Leser, Herr G., freute sich, zu dieser Gruppe zu gehören: „Ich habe 45 Jahre am Bau gehackelt“, erzählt er. Bei seinem Pensionsantrag sei ihm trotzdem mitgeteilt worden, dass ihm noch 66 Monate fehlen, um in den Genuss der neuen Regelung zu kommen. Die Zeiten der Arbeitslosigkeit, typisch für sein Gewerbe, werden ihm nämlich nicht angerechnet. „Kann das wirklich sein? Ist das so gewollt?“ fragt er sich.
Bernd Hajek, Ombudsmann der Pensionsversicherungsanstalt, verweist zur Beantwortung der Frage auf Paragraf 236, Absatz 4b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Demnach gilt die Pensionsleistung für Stichtage ab dem 1. Jänner 2020 ohne Verminderung bzw. Abschlag, wenn zum Stichtag 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorliegen. „Den Beitragsmonaten aufgrund einer Erwerbstätigkeit sind ausschließlich bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung gleichgestellt.“
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wird (ebenso wie Versicherungsmonate für die Ableistung des Präsenzdienstes) bei der Berechnung der 540 Beitragsmonate für eine abschlagsfreie Pension nicht berücksichtigt. Hajek: „Hierbei ist es auch nicht maßgebend, ob die Arbeitslosigkeit aufgrund von befristeten Verträgen bei Saisonarbeitern oder durch andere Gründe entstanden ist.“
5,1 Prozent Abschläge pro Jahr
Grundsätzlich könnte sich unser Leser freilich für eine so genannte Korridorpension entscheiden. Die Voraussetzungen dafür sind neben der Vollendung des 62. Lebensjahres mindestens 480 für die Leistung zu berücksichtigenden Versicherungsmonate, wie Hajek erklärt. Der Vollständigkeit halbe sei auch noch hinzugefügt: "Zum Pensionsstichtag darf weder eine Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorliegen, noch darf ein Erwerbseinkommen bezogen werden, welches die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraf 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) übersteigt: 446,81 Euro sind der Wert 2019." Die Inanspruchnahme der Korridorpension bedeutet aber Abschläge: Konkret sind es 0,425 Prozent für jedes Monat vor Erreichen des Anfallsalters für eine Alterspension, also 5,1 Prozent pro Jahr. "Bei einem Pensionsantritt zum 62. Lebensjahr ergibt sich somit der maximal mögliche Abschlag von 15,3 Prozent der Leistung."