"Süßes oder Saures" heißt es heute Abend wieder, wenn die Kinder zu Halloween um die Häuser ziehen und um Süßigkeiten fragen. Gibt es die nicht, wird ein Streich gespielt. Die überschreiten allerdings nicht selten die Grenze zur Sachbeschädigung - in dieser Nacht werden mehr davon verzeichnet als im Jahresdurchschnitt.

Welche häufigen Halloween-Streiche gehen zu weit?
Das Verunstalten oder Beschmieren von Häusern, Haustüren oder Autos, Beschädigen von Briefkästen, Zerstören von Mülltonnen, aber auch die Bedrohung von Menschen oder Diebstähle, stellen Straftaten dar.

Wer haftet für Beschädigungen durch kindliche Halloween-Streiche?
Kinder unter 14 Jahren haften grundsätzlich nicht für Beschädigungen, aber Geschädigte können zivilrechtliche Forderungen und die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens einklagen. Zudem können bei schuldhafter Verletzung der Aufsichtspflicht, die eine angemessene Beaufsichtigung der Kinder vorschreibt, Eltern für den Schaden herangezogen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Deckung aus der privaten Haftpflichtversicherung für den entstandenen Schaden gegeben sein. Ab dem 14. Lebensjahr sind Kinder bei normaler geistiger und körperlicher Entwicklung für den angerichteten Schaden grundsätzlich in die Verantwortung zu ziehen.

Sind gruselige Kostüme erlaubt?
Prinzipiell steht dem nichts entgegen. Allerdings sollten die Kinder zumindest im Rahmen der Teilnahme am Straßenverkehr sicht- und oder- bewegungseinschränkende Gesichtsmaskierung abnehmen. Eventuell kann durch diese Einschränkungen ein Mitverschulden an Verkehrsunfällen begründet werden.

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Darf man beim Autofahren maskiert sein?
Wer mit dem eignen Auto zu einer Halloween-Party fährt, sollte darauf achten, keine Kostümierung zu wählen, die Sichteinschränkungen mit sich bringt. Beim Nachweis einer gegebenen Sichteinschränkung kann bei einem Verkehrsunfall der Schutz durch eine Versicherung verloren gehen.

Darf man zum Ritterkostüm ein Schwert tragen?
Grundsätzlich zulässig ist im Rahmen der Verkleidung das Tragen und Mitführen von Utensilien, die eindeutig und unzweifelhaft auch von größerer Entfernung als Kinderspielzeug erkannt werden können. Zum Beispiel Gummi-Dolche, Plastik-Äxte oder -Schwerter. Problematisch wird die Situation dann, wenn die getragenen Utensilien echten Waffen täuschend ähnlich sind und als Gefahr empfunden werden können. Der Tatbestände einer Gefährlichen Drohung oder gar eines bewaffneten Raubes sind auch dann verwirklicht, wenn eine Waffenattrappe die Drohung oder die Forderung eines Halloween-Gespenstes nachhaltig bekräftigt. Unter Umständen kann in der Situation auch ein Notwehrrecht des Angegriffenen gegeben sein.

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