In Österreich wird der Großteil der pflege- und hilfsbedürftigen Menschen zu Hause betreut - von den Angehörigen, vielfach ohne externe Hilfe. Frauen, die sich dieser Aufgabe stellen, und es sind großteils Frauen, fragen sich früher oder später, wie sie sich in dieser Zeit finanziell absichern können. Ist es rechtlich möglich und zulässig, dass etwa die Eltern ihre Tochter, die sie betreut und nicht berufstätig ist, im Rahmen eines Dienstvertrages anstellen, obwohl die Tochter weder Krankenschwester noch Pflegekraft oder eine ausgebildete Köchin ist?
Wir haben dazu den Klagenfurter Rechtsanwalt und Experten für Arbeitsrecht, Johannes Mutz, befragt. Er sagt: „Prinzipiell muss man kein Unternehmer sein, um jemanden entgeltlich zu beschäftigen. Auch Privatpersonen können Dienstnehmer beispielsweise für Dienste der Hauswirtschaft beschäftigen.“ Außerhalb des Dienstleistungsschecks, der hier nicht infrage kommt, sei dafür ein Beitrags- und Lohnkonto nötig, über das die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer abgewickelt werden. Für solche Beschäftigungsverhältnisse seien die Bestimmungen des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten für Dienste für die Hauswirtschaft des Arbeitgebers, gleichgültig, ob der Angestellte nun in diesem Haushalt lebt oder nicht.
Das Gesetz sieht vor, dass ein Dienstvertrag abzuschließen ist, in dem Arbeitszeiten, Urlaube, Dienstverhinderungsgründe usw. festzuhalten sind. Für die Entlohnung gibt es einen sogenannten Mindestlohntarif, der, wie Mutz betont, nicht unterschritten werden darf.
Für Arbeitsverhältnisse volljähriger Personen, die für Betreuungszwecke in Privathaushalten beschäftigt werden - ausgenommen sind immer Tätigkeiten, die dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz unterliegen - gelten laut Mutz bei entsprechendem Betreuungsbedarf zusätzlich zum Hausgehilfengesetz die Sonderbestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes. Diese lockern vor allem die Arbeitszeitgrenzen. „Das gilt aber nur dann, wenn nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen eine ununterbrochene Freizeit von mindestens der gleichen Dauer gewährt wird, die vereinbarte Arbeitszeit mindestens 48 Stunden pro Woche beträgt und die Betreuungskraft überdies für die Dauer der Arbeitsperiode in die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person aufgenommen ist. Trifft nur eine dieser Voraussetzungen nicht zu, gilt lediglich das Hausgehilfengesetz“, betont der Rechtsexperte.
Insgesamt spricht nach Ansicht des Juristen nichts dagegen, einen nahen Angehörigen mit der Führung des Haushaltes im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu beschäftigen - wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. „Wesentlich wird dabei sein, für welche Tätigkeiten das Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird.“ Meint man mit Betreuung die Haushaltsführung im Sinne von Einkaufen, Kochen, Putzen und Wäschewaschen, wird die Arbeit auch von Personen verrichtet werden können, die in der Pflege ungeschult sind, andere Pflegemaßnahmen wiederum werden nur durch geschultes Pflegepersonal vorgenommen werden können.
Der Nachteil, den die zu betreuende Person bei dieser Variante in jedem Fall hat, ist, dass die Tätigkeit voll entgeltpflichtig ist und auch Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung abzuführen sind. „Die Kosten eines solchen Dienstverhältnisses dürften daher das Pflegegeld bei Weitem übersteigen.“