Unser Leser erwarb im Herbst 2012 einen Bergmäher um mehr als 6000 Euro bei einem Wiener Händler, um damit die Steilflächen in seiner Landwirtschaft mähen zu können. Drei Jahre lang ging alles gut, dann begann der sicher nicht über Gebühr beanspruchte Mäher immer wieder zu streiken. „Mehrere Kupplungsschäden, Defekte an Zündspule und Schwungrad und etliche gebrochene Schrauben“, berichtet der Mann von einer Pannenserie, die ihn bis heute zum Dauergast in der Fachwerkstätte macht.
Bei den Reparaturkosten zeigt sich der Hersteller zwar immer wieder kulant, für unseren Leser ist die Angelegenheit aber ein Fass ohne Boden. Zumal er 2016 auch noch per Zufall erfahren musste, dass es für sein Mäher-Modell ein paar Monate nach seinem Kauf eine Rückrufaktion des Herstellers für die verbauten Getriebezahnräder gab. „Davon hatte ich bis 2016 keine Ahnung, auch in der Werkstatt hat mir keiner etwas davon gesagt“, erzählt der Mann und fragt sich nun: „Greift hier nicht noch die allgemeine Produkthaftung, weil mein Mäher zu der Charge gehört, die ja offensichtlich fehlerhaft produziert wurde?“
Sein Wunsch wäre, dass der Hersteller das Gerät prüft, um eindeutig festzustellen, wo der Fehler liegt. Ein Eintauschangebot wäre ihm die liebste Lösung. „Bisher wurde ich mit dem Vorschlag nur belächelt“, erzählt der Mann, der bei der letzten Mahd leider schon wieder feststellen musste, dass der Mäher komische Geräusche von sich gibt. „Was soll ich tun? Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich?“, fragt er sich.
„Eine Produkthaftung kann Ihr Leser leider nicht geltend machen“, sagt die Kärntner Rechtsanwältin Silke Todor-Kostic. Bei einer solchen geht es nämlich um Schäden, die durch ein Produkt entstehen, nicht um Schäden am Produkt selbst. „Für Fälle wie diesen sind gesetzliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sowie allfällige freiwillige Garantiezusagen vorgesehen“, sagt die Juristin.
Grundsätzlich hätte unser Leser einen verschuldensunabhängigen Gewährleistungsanspruch gegen den Verkäufer, wenn der Mäher nicht die gewöhnlich vorausgesetzten oder vereinbarten Eigenschaften aufweist. „Die Gewährleistung ist demzufolge die gesetzlich angeordnete Haftung des Schuldners, also des Verkäufers, für Mängel, die die Sache bei der Übergabe aufweist“, präzisiert Todor-Kostic. Die schlechte Nachricht für unseren Leser: „Da die Gewährleistungsfrist bei beweglichen Sachen nur zwei Jahre beträgt und diese Frist ab der Übergabe des Motormähers zu laufen begann, ist aufgrund des erstmaligen Auftritts des Mangels im Herbst 2015 ein diesbezüglicher Anspruch, mit dem man entweder die Verbesserung oder den Austausch beziehungsweise allenfalls einen Preisminderungs- oder Wandlungsanspruch hätte geltend machen können, bereits verjährt.“
Versteckter Mangel?
Und wenn es einen sogenannten versteckten Mangel gab, auf den die erwähnte Rückrufaktion ja hindeutet? „Dann würde die Gewährleistungsfrist zwar erst mit der Erkennbarkeit des diesbezüglichen Mangels zu laufen beginnen bzw. wäre bis zur Erkennbarkeit des Mangels im Jahr 2016 - als Ihrem Leser von der Rückrufaktion berichtet wurde - gehemmt, allerdings wäre auch hier die allgemeine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren bereits abgelaufen“, sagt Todor-Kostic.
Infrage kämen allerdings noch allfällige schadenersatzrechtliche Ansprüche gegen den Verkäufer, wie die Juristin betont. Voraussetzung dafür ist freilich, dass den Verkäufer ein Verschulden trifft. „Schadenersatzansprüche verjähren allerdings innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und Schädigers.“
Ein Blick auf die Werkstatt
Zu prüfen wäre weiters noch, so die Anwältin, ob ein Verschulden seitens der Reparaturwerkstatt besteht, zumal ja bereits bei der ersten Reparatur Rücksprache mit dem Hersteller gehalten wurde und die Rückholaktion bekannt war, wie dem Bericht unseres Lesers zu entnehmen ist. Todor-Kostic gibt außerdem zu bedenken: „Ihrem Leser könnten auch Ansprüche aus einer nicht ordnungsgemäß erfolgten Reparatur zustehen, auch diese wären zu den bereits ausgeführten Regelungen im Rahmen der Gewährleistungsbehelfe geltend zu machen.“
Der Vollständigkeit halber sei hier auch noch die Möglichkeit einer Vertragsauflösung wegen „Laesio enormis“, der Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes des gekauften Mähers, erwähnt. „Dieser Anspruch soll ein rein objektives Missverhältnis zwischen dem Wert des mangelhaften Produktes im Verhältnis zum Kaufpreis ausgleichen.“
Der konkrete Rat für unseren Leser, dessen Mäher ja schon wieder Probleme macht: „Wenden Sie sich an den Verkäufer, allenfalls auch an die Werkstatt, in der Sie schon waren. Parallel dazu könnte auch mit dem Hersteller unter Hinweis auf die Rückrufaktion Kontakt aufgenommen werden.“