Immer öfter verlangen Vermieter zusätzlich zum Mietzins, den Betriebskosten und der Umsatzsteuer eine Möbelmiete für  Einrichtungsgegenstände in der Wohnung. Für die Möbelmiete gibt es im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes genaue Bestimmungen die bei Abschluss eines entsprechenden Vertrages in jedem Fall beachtet werden sollten.

Die Möbelmiete muss ausdrücklich vereinbart und auch beziffert werden. Es reicht nicht, dass die Einrichtungsgegenstände in der Wohnung vorhanden sind. Für sogenannte Ausstattungsmerkmale kann keine Möbelmiete verrechnet werden.

Restnutzungsdauer der Möbel

Das gilt beispielsweise für Abwasch und Herd in der Küche. Die Möbelmiete muss außerdem angemessen sein. Berechnet wird die Höhe auf Basis der Restnutzungsdauer der Möbel und einem Gewinnzuschlag für den Vermieter.

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Anders als bei der Miete und den Betriebskosten kommen bei einer Möbelmiete zwanzig Prozent Umsatzsteuer hinzu. Bei der Beanstandung einer Möbelmiete sind Fristen zu beachten. Bei befristeten Verträgen kann die Möbelmiete bis zu sechs Monate nach Ablauf der Befristung maximal aber zehn Jahre nach Vertragsabschluss beeinsprucht werden. Bei unbefristeten Verträgen gilt eine Frist von drei Jahren ab Vertragsabschluss. Danach geht das Überprüfungsrecht verloren.