Unsere Leserin mietete für einen Familienurlaub auf Mallorca ein Apartment in einer durch zwei versperrbare Zugangstore, Sicherheitsdienst und Videoüberwachung vermeintlich gut gesicherten Ferienanlage. „Trotzdem wurde uns in unserer Abwesenheit das ganze Bargeld aus der Ferienwohnung gestohlen“, schildert sie uns das unerfreuliche Erlebnis, zu dem sie auch einen Polizeibericht vorweisen kann.

Das gestohlene Geld befand sich auf drei Geldbörsen verteilt im Apartment. Eine Geldtasche mit 550 Euro sei in einer Handtasche auf einem Schrank gewesen, eine zweite mit 400 Euro habe daneben unter einer Kappe versteckt gelegen - „und eine dritte mit 100 Euro hatten wir in eine Schublade gelegt“, erzählt die Frau und ergänzt: „Sichtbare Einbruchsspuren hat es nicht gegeben, aber in derselben Nacht wurde auch aus drei anderen Apartments Geld entwendet.“ Was den Ärger unserer Leserin ein wenig milderte: „Meiner Meinung nach war der Schaden als so genannter einfacher Diebstahl und ,Diebstahl von Bargeld in Möbeln' durch unsere Haushaltsversicherung gedeckt.“ Die Versicherung erteilte ihr nach ihrem Urlaub nach Einreichung der Schadensmeldung allerdings eine Abfuhr – mit der lapidaren Mitteilung, dass gemäß den bestehenden Versicherungsbedingungen kein Versicherungsschutz gegeben sei. „Muss ich das so hinnehmen?“, fragt sie sich.

Das Prinzip Haushaltsversicherung

Wir haben den Kärntner Versicherungsexperten Reinhard Jesenitschnig gebeten, den Fall unter die Lupe zu nehmen. Zum Thema Haushaltsversicherung sagt er ganz grundsätzlich: „Diese Versicherung bietet Schutz für die in einem Haushalt üblicherweise befindlichen Sachen gegen die in den Bedingungen vereinbarten Gefahren.“ Versichert seien dabei unter anderem alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen sowie Geld und Geldeswert. „Zu den erwähnten Gefahren, auf die sich eine Versicherung bezieht, zählt auch die Gefahr eines Einbruches.“ Darüber hinaus sei für einen geringen Wert – bei Bargeld sind es maximal 375 Euro – auch die Gefahr eines einfachen Diebstahls versichert.

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Daheim und im Urlaub

Zu beachten sei dabei allerdings, wie der Experte betont, dass sich die Deckung der Risiken nur auf ganz bestimmte Orte bezieht: „Das sind die Wohnung des Versicherungsnehmers und bestimmte, in den Vertragsbedingungen genannte Nebenräumlichkeiten wie Keller oder Garage.“ Für Letztere würden jedoch sowohl sachlich als auch wertmäßig Einschränkungen bestehen.  Darüber hinaus enthalten die Bedingungen für Haushaltsversicherungen, wie Jesenitschnig erklärt, eine so genannte Außenversicherung. „Damit sind für kurzfristige Aufenthalte außerhalb der Wohnung in anderen Gebäuden die Sachen des Versicherungsnehmers und seiner Familie gegen die vereinbarten Gefahren versichert – auch bei Einbruch.“ Allerdings sei diese Deckung mit zehn Prozent der gewählten Versicherungssumme beschränkt, für Bargeld stehe zudem nur ein geringer Betrag zur Verfügung: „Im konkreten Vertrag Ihrer Leserin sind dies 200 Euro,“ sagt der Fachmann.

Einbruch oder Diebstahl?

All das gilt laut Jesenitschnig aber ohnehin nur für das Risiko des Einbruchs, nicht jedoch für den einfachen Diebstahl, der im Falle unserer Leserin vorliege. „Das Risiko des einfachen Diebstahls ist in diesem Vertrag außerhalb der eigenen Wohnung leider nicht versichert,“ lautet die Expertise. In einer teureren Vertragsvariante hätte dieses Risiko zwar mitversichert werden können, allerdings wäre die Ersatzleistung der Versicherung auch hier mit 200 Euro beschränkt gewesen. „Aufgrund der vertraglichen Bedingungen, die auch bei anderen Versicherungen gleich oder ähnlich gelten, kann ich hier leider keinen günstigeren Bescheid geben“, sagt der Fachmann.

Für Urlauber, die in Hotels beklaut werden, hat er aber noch einen kleinen Extra-Tipp parat: „Der Hoteleigentümer kann bis zu einem bestimmten Betrag haften, in Österreich sind dies für allgemeine Sachen 1100 Euro und für Wertsachen und Bargeld 550 Euro.“ Besteht eine Reiseversicherung, lohnt sich für Diebstahlsopfer auch ein Blick auf diese.
In jedem Fall sei bei einem Diebstahl die wirklich unverzügliche Meldung an die örtliche Polizei erforderlich: „Das Original der Anzeigebestätigung ist der betroffenen Versicherung vorzulegen.“