Am 19. März 2015 buchten drei Personen bei Hellas Travel, einem in den Niederlanden ansässigen Reiseveranstalter, Hin- und Rückflüge für die Strecke Eelde (Niederlande) – Korfu (Griechenland). Diese Flüge waren Teil einer „Pauschalreise“, deren Preis an Hellas Travel gezahlt wurde.
Die Flüge sollten von Aegean Airlines, einer in Griechenland ansässigen Gesellschaft, ausgeführt werden. Einige Tage vor dem vereinbarten Abflugtag teilte Hellas Travel den drei Reisenden jedoch mit, dass ihre Reise annulliert werde. Aegean Airlines hatte nämlich beschlossen, keine Flüge mehr nach und von Korfu durchzuführen, da sie den zuvor mit Hellas Travel vereinbarten Preis nicht erzielen konnte. Über das Vermögen von Hellas Travel wurde am 3. August 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Flugscheinkosten erstattete Hellas Travel den drei Reisenden nicht.

Entschädigung schon, Flugscheinkosten nicht?

Die drei Reisenden erhoben eine Klage vor einem Bezirksgericht der Nordniederlande, die Aegean Airlines verurteilte, ihnen nach der Verordnung Nr. 261/2004 über die Fluggastrechte eine Ausgleichsleistung wegen Annullierung ihres Fluges zu zahlen. Das Gericht entschied dagegen nicht über ihren Antrag auf Erstattung der Flugscheinkosten. Hierzu wurde der Europäische Gerichtshof befragt. Die Frage war, ob ein Fluggast, der nach der Richtlinie über Pauschalreisen gegen seinen Reiseveranstalter Anspruch auf Erstattung seines Flugscheins habe, die Erstattung dieses Flugscheins auf der Grundlage der Verordnung über die Fluggastrechte beim Luftfahrtunternehmen geltend machen könne.

Jetzt liegt das Urteil des EuGH vor

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Der EuGH betont, dass bereits das Bestehen eines Erstattungsanspruchs aus der Richtlinie über Pauschalreisen ausreicht, um auszuschließen, dass ein Fluggast, dessen Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist, beim ausführenden Luftfahrtunternehmen die Erstattung seiner Flugscheinkosten nach der Verordnung über die Fluggastrechte verlangen kann.

Die Ansprüche auf Erstattung der Flugscheinkosten nach der Verordnung und nach der Richtlinie sind demnach nicht kumulierbar. Eine solche Kumulierung wäre dazu angetan, zu einem ungerechtfertigten Übermaß an Schutz der betroffenen Fluggäste zu Lasten des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu führen, da dieses nämlich Gefahr liefe, einen Teil der Verantwortung übernehmen zu müssen, die dem Reiseveranstalter obliegt.

Im Falle einer Pleite

Diese Schlussfolgerung gilt auch in dem Fall, dass der Reiseveranstalter finanziell nicht in der Lage sein sollte, die Flugscheinkosten zu erstatten, und keine Maßnahmen getroffen haben sollte, diese Erstattung sicherzustellen. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie u. a. vorsieht, dass der Reiseveranstalter nachweisen muss, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge sichergestellt ist. Der Gerichtshof verweist darüber hinaus auf seine Rechtsprechung, nach der eine nationale Regelung die Verpflichtungen aus der Richtlinie nur ordnungsgemäß umsetzt, wenn sie dazu führt, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters für die Fluggäste tatsächlich die Erstattung aller ihrer gezahlten Beträge sichergestellt ist. Andernfalls verfügt der betroffene Reisende jedenfalls über die Möglichkeit, eine Klage gegen den betreffenden Mitgliedstaat auf Ersatz des Schadens zu erheben, der ihm durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden ist.