2004 meldete die Klägerin, eine Firma, zwei Autos mit Wechselkennzeichen zur Haftpflicht-, Kasko und Insassen-Unfallversicherung an, verkaufte aber noch im selben Jahr das eine Auto und meldete das andere ab. Das gab sie auch der Versicherung bekannt. Dennoch wurden ihr bis 2016, vorher fiel der Klägerin das Malheur nicht auf, die Versicherungsprämien für diese Autos abgezogen: rund 50 Euro pro Monat. Die Versicherung anerkannte die Rückforderungsansprüche aber lediglich für drei Jahre, der Rest sei verjährt. Zwei Gerichtsinstanzen gaben dem Versicherer dabei Recht. Schließlich landete der Fall beim Obersten Gerichtshof. Dieser entschied nun: Es bleibt dabei.
Der Hintergrund
Die Klägerin argumentierte, dass durch die Abmeldung der Fahrzeuge die vom Konto abgebuchten Beträge nicht auf eine vertragliche Leistung des Versicherers zurückzuführen seien, sondern eine Nichtschuld bezahlt worden sei, deren Rückforderung erst nach 30 Jahren verjähre. Die beklagte Partei bestritt dies und bezog sich dabei auf den Standpunkt, dass die Rückforderung von vertraglichen Leistungen, die regelmäßig zu erbringen seien, der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB unterläge.
Das Urteil
Der OGH stellt fest: Vom Versicherungsvertrag umfasste Ansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Sogenannte Bereicherungsansprüche des Versicherungsnehmers haben ihre Grundlage aber nicht im Versicherungsvertrag. Auf sie sind deshalb die allgemeinen Verjährungsregeln des ABGB anzuwenden, wobei auch bei einer rechtsgrundlosen Abbuchung im Lastschriftverfahren ein Bereicherungsanspruch analog Paragraf 1431 ABGB gewährt wird. Die Verjährungsfrist für solche Ansprüche beträgt grundsätzlich 30 Jahre, wobei die gefestigte jüngere Rechtsprechung aber einem differenzierenden Ansatz folge: Nur wenn keine jener Bestimmungen anwendbar ist, die eine kurze Verjährungsfrist vorsehen, hat es bei einer Verjährungszeit von 30 Jahren zu bleiben. So sei die dreijährige Verjährungsfrist etwa für die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Kreditzinsen, für vom Netzbetreiber zu Unrecht eingehobene Gebrauchsabgaben, für Mietzinsüberzahlungen und für periodisch zu Unrecht geleistete Leasingentgelte bejaht worden. Ansprüche auf die Rückzahlung zu Unrecht bezahlter Versicherungsprämien seien damit vergleichbar und unterlägen daher ebenfalls der analogen Anwendung des Paragrafen 1480 ABGB und damit der dreijährigen Verjährungsfrist.