1. Wo verläuft die genaue Grenze zwischen Arbeitszeit und Freizeit?
„Zwischen Arbeitgeber und -nehmer müssen Beginn und Ende der Arbeitszeit vereinbart und im Dienstzettel oder Arbeitsvertrag fixiert werden. Dabei wird eine Vereinbarung über Ausmaß und Lage der wöchentlichen Normalarbeitszeit getroffen“, erläutert Martin Smodej von der Abteilung Arbeitsrecht der steirischen Arbeiterkammer. Natürlich ist auch jegliche Arbeitsleistung, die über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinausgeht, Arbeitszeit. Wobei man hier bei Teilzeitbeschäftigten von Mehrarbeit spricht. Wenn Vollbeschäftigte die Grenze von 40 Stunden pro Woche überschreiten, ist von Überstunden die Rede.
2. Warum sollte man seine Arbeitszeit sehr genau protokollieren?
Vorsicht ist besser als Nachsicht. Will der Arbeitgeber jene Zeit, die über die Normalarbeitszeit hinausgeht, nicht abgelten, sollte man im Streitfall genaue Arbeitszeitprotokolle vorlegen können. Smodej: „Der Arbeitnehmer ist dafür beweispflichtig, wann er wie viele Überstunden geleistet hat.“ Auch, wenn der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet ist, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen, sollte in jedem Fall auch der Arbeitnehmer selbst sehr genaue Arbeitsaufzeichnungen führen.
3. Wie sollte man diese Aufzeichnungen am besten führen?
Wenn keine andersartigen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber (z. B. Stundenzettel) getroffen wurden, reicht es, genaue Kalendereinträge vorzunehmen. Tipp von Arbeitsrechtsexperten Martin Smodej: „Je nach Tätigkeit kann es auch nicht schaden, zu dokumentieren, was man genau in dieser Zeit gemacht hat.“
4. Muss ich nach Dienstschluss Anrufe entgegennehmen oder Mails meiner Chefs und Kollegen beantworten?
Nein, der Arbeitnehmer muss das grundsätzlich nicht. Es sei denn, es ist eine (bezahlte) Rufbereitschaft vereinbart.
5. Ist es auch Arbeitszeit, wenn ich nach Dienstschluss berufliche Kontakte pflege?
Nur, wenn es angeordnet wurde (z. B. Geschäftsessen), ansonsten ist diese Zeit Freizeit.
6. Wie sollte man mit Arbeitszeit im Homeoffice umgehen?
Auch hier ist eine genaue Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und -nehmer über Beginn und Ende der Arbeitszeit zu treffen. Fachmann Martin Smodej: „Auch im Homeoffice ist man dazu angehalten, seine Arbeitszeiten ganz genau zu protokollieren.“ Ebenfalls wichtig: Im Homeoffice ist eine Pause von 30 Minuten einzuhalten, wenn die Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt.
7. Verfallen Überstunden, wenn sie nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums abgegolten werden?
Grundsätzlich sind Überstunden als Entgelt auszubezahlen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aber eine Vereinbarung schließen, in der festgeschrieben wird, dass Überstunden in Form von Zeitausgleich abgegolten werden können. Martin Smodej: „Sowohl für die Bezahlung von Überstunden als auch für die Abgeltung durch Zeitausgleich können Kollektivverträge oder der Arbeitsvertrag Verfallsfristen vorsehen.“ In diesem Fall müsse der Arbeitnehmer zeitgerecht die Abgeltung der Überstunden – am besten schriftlich und nachweisbar – vom Arbeitgeber einfordern. Angaben der Arbeiterkammer zufolge wurden im Vorjahr
43 Millionen Überstunden weder bezahlt noch mit Zeitausgleich abgegolten.