Unser Leser ist Eigentümer einer Wohnung mit Gartenanteil. Seit einiger Zeit stellt er fest, dass seine Mitbewohner in ihren Grünanteilen vermehrt Maßnahmen setzen, die die Nutzung allgemeiner Einrichtungen wie etwa den Kellerräumen beeinträchtigen. „Eine Nachbarin hat auf ihrer Terrasse einen Holzboden verlegen lassen, der leider auch den Keller-Lichtschacht abgedeckt. Dadurch ist der Keller jetzt finster und lässt sich auch nicht mehr richtig durchlüften. Eine andere Nachbarin wiederum hat mit ihrem neuen Gartenzaun auch den allgemeinen Zugang zur Zisternenwasserleitung eingezäunt und droht nun mit Besitzstörungsklage, sollte man ,ihr’ Grundstück betreten,“ schildert er die Situation, die er so nicht hinnehmen möchte. „Aber die Hausverwaltung reagiert auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht,“ beklagt er sich.

Der Jurist Gerhard Schnögl vom österreichischen Haus- und Grundbesitzerbund sagt zum vorliegenden Sachverhalt: „Benützt ein Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentumsobjekt auf eine Art und Weise, dass eine Schädigung des Hauses oder eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer eintritt, so stellt dies eine eigenmächtige Störung dar. In diesen Fällen hat jeder beeinträchtigte Wohnungseigentümer die Möglichkeit, im streitigen Rechtsweg einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch durchzusetzen.“ Dieser Antrag sei beim örtlichen Bezirksgericht einzubringen. Der Hausverwaltung sei nichts vorzuwerfen: „Sie muss sich bei Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern neutral verhalten.“