Unsere Leserin vermietet seit zwei Jahren eine Wohnung mit einem Geschirrspüler. Jetzt haben ihr die Mieter mitgeteilt, dass das Gerät nicht mehr richtig funktioniert. „Muss ich für die Reparatur bezahlen und im schlimmsten Fall einen neuen kaufen?“, fragt sie sich.

Gerhard Schnögl vom österreichischen Haus- und Grundbesitzerbund sagt dazu: „Die seit Jänner 2015 bestehende neue Gesetzeslage zur Erhaltungspflicht von mitvermieteten Heizthermen und sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten gilt nicht für Geschirrspüler, Kühlschränke, Elektroherde & Co. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Möbelentgelt bezahlt wird oder nicht.“

Die Antwort auf die Frage unserer Leserin hänge davon ab, ob das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist, wieweit das Mietrechtsgesetz (MRG) hier gilt und was im Mietvertrag steht. Im Anwendungsbereich des KSchG, also wenn der Vermieter Unternehmer ist bzw. mehr als fünf Wohnungen vermietet, der Mieter aber Konsument ist, müsse der Vermieter für die Kosten der Reparatur und Erneuerung aufkommen. "Nur außerhalb des KSchG können Instandhaltungspflichten des Mieters noch vereinbart werden."

Bei einem Mietverhältnis im Voll- oder Teilausnahmebereich des MRG (ohne Anwendbarkeit des KSchG) sei eine Vereinbarung von Erhaltungs- und Wartungspflichten des Mieters grundsätzlich möglich, jedoch bestehe ohne Differenzierung die Gefahr der Einstufung als gröbliche Benachteiligung. Schnögl: "Nur bei einer individuell ausgehandelten Regelung über Erhaltungspflichten – dazu ist eine Differenzierung im Mietvertrag erforderlich – kann der Mieter für Reparaturkosten herangezogen werden. Eine Vertragsbestimmung, die sämtliche Reparaturen auf den Mieter ohne Begründung überwälzt, ist zumindest gerichtlich nicht durchsetzbar."