„Der Modellwechsel gibt Kunden keine rechtliche Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten“, ließ uns die AK-Konsumentenschützerin Bettina Schrittwieser schon auf unsere erste Anfrage hin wissen. Von Kulanz hält das Unternehmen auch nichts. Schriftlich teilt Vorwerk Austria den Verbraucherschützern Folgendes mit:
"Der Zeitpunkt, zu dem ein Unternehmen die Einführung eines neuen Produktes ankündigt, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Das neue Thermomix-Modell wurde von uns erst zu dem Zeitpunkt angekündigt, als wir sicher waren, dass das Produkt tatsächlich eingeführt wird. Unsere Berater und Store-Mitarbeiter wurden gleichzeitig mit unseren Kunden informiert – demnach am 8. März 2019."
Wie die Kunden im Netz reagieren
Weiter schreibt Vorwerk: "Vor dem genannten Zeitpunkt konnte den Kunden noch keine Auskunft in Bezug auf eine allfällige Produkteinführung erteilt werden. Wir ersuchen daher um nähere Information, inwieweit einer Kundin ,versichert' worden sei, dass es in ,den nächsten Jahren' kein neues Produkt geben werde. Diese Aussage entspricht jedenfalls nicht der offiziellen Vorwerk-Kommunikation, da wir unseren Kunden, soferne diese bezüglich einer allfälligen Produktneueinführung nachfragen, mitteilen, dass wir stets an der Verbesserung und Neuerung unserer Produkte arbeiten. Jenen Kunden, die ihren TM5 unmittelbar vor der Ankündigung der Produkteinführung erworben haben, steht selbstverständlich das 14tägige Rücktrittsrecht zu. Bei einem Kauf ein paar Monate vor der Einführung des Modells ist die Frist für einen Rücktritt leider bereits abgelaufen. Wir ersuchen um Verständnis, dass in diesem Fall keine Ausnahme gemacht werden kann."