Was tun, wenn die Stechuhr bereits tickt, der Nachwuchs mit Tropfnase, Husten und Fieber im Bett liegt und man weiß: „Oma und Opa fallen heute als Babysitter sicher aus?“ Grundsätzlich haben Arbeitnehmer in diesen Fällen (und wenn es sich bei den Erkrankten um nahe Angehörige handelt, die im gemeinsamen Haushalt leben) Anspruch auf Krankenpflegefreistellung. „Sie müssen Ihren Arbeitgeber allerdings unverzüglich, also so schnell es Ihnen möglich ist, informieren. Verlangt der Arbeitgeber einen bestimmten Nachweis wie eine ärztliche Bestätigung, so hat er die damit verbundenen Kosten zu tragen“, sagt Bernadette Pöcheim, Leiterin der Abteilung für Frauen und Gleichstellung von der Arbeiterkammer Steiermark.
Eine Woche - oder mehr?
Pflegefreistellung besteht im Ausmaß einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit pro Arbeitsjahr. Sie kann je nach Bedarf wochen-, tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Man erhält dabei das volle Entgelt. „Anspruch auf eine zweite Woche Pflegefreistellung innerhalb eines Arbeitsjahres haben Sie nur, wenn Ihr noch nicht 12-jähriges Kind nicht durchgehend krank ist, sondern später noch einmal erkrankt und sie deshalb wieder nicht arbeiten gehen können“, sagt Pöcheim.
Pflegekarenz
Ganz anders ist die Situation, wenn Angehörige überhaupt pflegebedürftig werden: Seit 2014 steht Arbeitnehmern Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Verbindung mit dem Pflegegeld für einen befristeten Zeitraum zu, damit sie die Pflege ihrer Lieben organisieren oder eventuell auch selbst die Betreuung übernehmen können. Dafür ist aber das Einverständnis des Arbeitgebers nötig. „Es gibt keinen Rechtsanspruch auf diese Art der Karenzierung“, wie man bei der Arbeiterkammer betont.
Pflegekarenz kann prinzipiell nur für nahe Angehörige ab der Pflegestufe 3 beantragt werden, bei demenziell Erkrankten oder Minderjährigen ist mindestens Pflegestufe 1 die Voraussetzung. „Das Pflegegeld muss zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz bereits mit Bescheid zuerkannt sein“, betont man bei der Arbeiterkammer. Wer dabei als naher Angehöriger gilt? „Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten sowie deren leibliche Kinder, weiters Eltern, Groß- und Urgroßeltern sowie Adoptiv- und Pflegeeltern, dann noch Kinder und Enkelkinder sowie Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder, außerdem Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder“, lautet die Antwort. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen sei dabei nicht erforderlich. Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ist allerdings als Überbrückungsmaßnahme gedacht, die maximal drei Monate lang in Anspruch genommen werden kann. In dieser Zeit bekommt man Pflegekarenzgeld im Ausmaß des Arbeitslosengeldes.
Familienhospizkarenz
Von normaler Pflegekarenz zu unterscheiden ist die Familienhospizkarenz, auf die es einen Rechtsanspruch gibt. Pöcheim erläutert: „Der Arbeitnehmer behält den Arbeitsplatz und ist bis vier Wochen nach Ende der Familienhospizkarenz kündigungs- und entlassungsgeschützt.“ Für die Betreuung eines schwerstkranken, im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes könnten dabei bis zu fünf Monate in Anspruch genommen werden. „Mit einer Verlängerungsmöglichkeit auf maximal neun Monate.“ Der zweite Fall, in dem eine Familienhospizkarenz möglich ist, ist die Sterbebegleitung für nahe Angehörige, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben: „Hier ist eine Karenzzeit von drei beziehungsweise maximal sechs Monaten möglich.“
Geld und Wahlmöglichkeiten
„Für die Dauer der Hospizkarenz gibt es ein Pflegegeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes beziehungsweise mindestens in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von 446 Euro pro Monat“, sagt Pöcheim. Bei finanzieller Notlage gebe es zusätzlich einen Zuschuss aus dem Familienhospiz-Härteausgleichsfonds. Welche Hospizkarenz-Varianten es gibt? „Das geht von einer Reduktion der Arbeitszeit über eine Umstellung von Früh- auf Spätdienst oder umgekehrt bis hin zur gänzlichen Freistellung“, sagt Pöcheim und ergänzt: „Bei vorzeitigem Wegfall der Betreuungsnotwendigkeit, was dem Dienstgeber sofort zu melden ist, kann der Arbeitgeber binnen zwei Wochen die Rückkehr auf den Arbeitsplatz verlangen.“