Die Experten der Arbeiterkammer sind derzeit mit vielen Eltern konfrontiert, denen Rückforderungsbescheide der Krankenversicherungsträger ins Haus geflattert sind. „Der Aufklärungsbedarf dazu ist riesig“, konstatiert Bernadette Pöcheim, Leiterin der Abteilung für Frauen und Gleichstellung bei der AK Steiermark und warnt vor den größten Fallen, in die Eltern nach Geburt ihres Kindes tappen können.
Papamonat
Grundsätzlich haben erwerbstätige Väter nach der Geburt ihres Kindes unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den „Familienzeitbonus“, also die Geldleistung zum Papamonat, in Anspruch zu nehmen: Es handelt sich um etwa 700 Euro. „Viele Väter haben den Fehler gemacht, den Bezug sofort mit der Geburt des Kindes in Anspruch zu nehmen, obwohl Mutter und Kind in den ersten Tagen noch im Krankenhaus waren, es also keinen gemeinsamen Haushalt gab. Nun sind sie deshalb mit Rückforderungsbescheiden konfrontiert“, berichtet Pöcheim und betont: „Der Familienzeitbonus steht Vätern erst zu, wenn Frau und Kind das Krankenhaus verlassen haben - es sei denn, es war eine Hausgeburt. Dazu liegt nun auch ein OGH-Urteil vor." Für die Tage davor könnten Väter eine Pflegefreistellung in Anspruch nehmen - „oder der Kollektivvertrag sieht vor, dass sich Väter bei der Geburt ein bis zwei Tage bezahlt freinehmen können.“
Auch beim Kinderbetreuungsgeld werden häufig Fehler gemacht. „Eltern treffen immer wieder die falsche Wahl zwischen einkommensabhängiger und Konto-Variante und verlieren dabei bis zu 7000 Euro“, ist Pöcheims Erfahrung. Ihre Empfehlung: „Lassen Sie sich, bevor Sie sich festlegen, umfassend informieren - etwa mit einem Beratungsgespräch beim Krankenversicherungsträger oder bei der Arbeiterkammer!“ Eine häufige Falle: „Frauen wollen zwei Jahre daheim bleiben und wählen deshalb die Konto-Variante“, erzählt Pöcheim. Was diesen Paaren nicht klar ist: „Unabhängig davon, welches Kinderbetreuungsgeld sie gewählt haben, haben Eltern einen Karenzanspruch bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. Die Geldleistung ist vom arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch durch Mutterschutz- und Väterkarenzgesetz völlig entkoppelt.“ Es könne also durchaus empfehlenswert sein, das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld zu wählen, das nur ein Jahr ausbezahlt wird, und zwei Jahre in Karenz zu bleiben. „In Summe bekommen Sie dabei nämlich viel mehr Geld - abhängig vom Einkommen etwa 400 Euro pro Monat - und Sie können sich im ersten Jahr ja die Hälfte des Geldes einfach fürs zweite Jahr weglegen.“
Versicherungsschutz
Grundsätzlich rechnet sich laut Pöcheim für Frauen ab einem Bruttoeinkommen von 1400 Euro pro Monat das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld - wenn man allein von der ausbezahlten Gesamtsumme ausgeht. Es gibt dabei aber noch Faktoren wie den Versicherungsschutz zu bedenken. „Solange man Kinderbetreuungsgeld bezieht, ist man krankenversichert. Für Alleinerzieherinnern, die sich ja nicht kostenlos mit ihrem Partner mitversichern können, könnte sich also die zweijährige Konto-Variante empfehlen.“
Zuverdienstgrenzen
Ein weiterer Aspekt seien die Zuverdienstgrenzen, die bei der Konto-Variante höher sind. Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld darf hingegen die Geringfügigkeitsgrenze von 446,81 Euro nicht überschritten werden. Fazit: „Wer während des Kinderbetreuungsgeld-Bezugs arbeiten will, sollte sich im Vorfeld genau über die Zuverdienstgrenzen informieren!“ Andernfalls drohen Zahlungsrückforderungen, „die Bescheide dazu kommen häufig erst vier bis fünf Jahre nach dem Bezug“, warnt Pöcheim.
Was oft vergessen wird
Rückforderungen des Kinderbetreuungsgeldes drohen auch, wenn Mütter ihren Mutter-Kind-Pass nicht rechtzeitig dem Versicherungsträger vorlegen. „Eltern lassen die Untersuchungen ihres Kindes zwar zeitgerecht machen, vergessen dann aber, den Nachweis dafür bis zum 18. Lebensmonat des Kindes einzureichen: Dann werden 1500 Euro zurückgefordert“, so Pöcheim. Versicherungsträger verschicken in diesen Fällen nicht immer Aufforderungen.
Gut für die Pension
Auch beim Pensionsanspruch herrscht nach Erfahrung Pöcheims viel Unwissen: „Die ersten vier Jahre nach der Geburt des Kindes sind Mütter automatisch pensionsversichert mit einem monatlichen Wert von etwa 1800 Euro, der jährlich angehoben wird.“ Die zweite gute Nachricht: „Wenn man in dieser Zeit arbeitet, wird das Einkommen dieser Summe hinzugeschlagen.“ Einfach gesagt: Während der Kinderbetreuungszeit arbeiten zu gehen, wirkt sich positiv auf die Pension aus.