Grundsätzlich ist es für Konsumtenen wichtig, zwischen Garantie und Gewährleistung zu unterscheiden: Während die Garantie eine freiwillige Leistung des Unternehmers ist, auf die man keinen Rechtsanspruch hat, ist die Gewährleistung gesetzlich geregelt. Bei beweglichen Waren beträgt die Frist zwei Jahre. Dabei muss im ersten Halbjahr der Unternehmer beweisen, dass er eine einwandfreie Ware übergeben hat. Danach liegt es am Konsumenten zu belegen, dass ein Defekt von Anfang an da war.
Das Missverständnis
Unser Leser berichtet nun, dass er gleich nach Empfang des Mobiltelefons beim Sender (der das Gewinnspiel ausschrieb) anrief und nachfragte, wie das nun bei Mängeln des Geräts sei, da er ja keine Rechnung von demselben besitze. Man habe damals so getan, als müsse er sich deswegen keine Sorgen machen. Als er im vergangenen November feststellte, dass der Kopfhöreranschluss des Gerätes defekt war und sich auch der Akku immer wieder verdächtig schnell entleerte, rief er wieder beim Sender an, um zu einem Schriftstück zu gelangen, das ihm die kostenlose Reparatur des Geräts möglich macht. Eine freundliche Mitarbeiterin ließ ihn daraufhin wissen, sie habe sich inzwischen schlau gemacht: "Bei einem Gewinnspiel gibt es keinen Garantieanspruch."
Hier gibt es keine Verkäufer und Käufer
Wir haben Bettina Schrittwieser, Leiterin der Abteilung für Konsumentenschutz bei der Arbeiterkammer Steiermark mit dem Fall konfrontiert und bekamen folgende Antwort: "Das Recht auf Gewährleistung kann zwischen dem Käufer der Ware und dem Verkäufer nicht ausgeschlossen werden. Das gilt jedenfalls für Verbraucher. Da der Leser aber mit dem Verkäufer in keinem Vertragsverhältnis steht, kann er den Gewährleistungsanspruch nicht durchsetzen. Gegen den Veranstalter des Gewinnspiels hat er ebenfalls keinen Anspruch. Ich kann auch gar nicht sagen, ob der Veranstalter einen Gewährleistungsanspruch hätte."
Wann es eine Garantie gibt
Die Garantie jedenfalls ist, wie bereits eingangs beschrieben und wie auch Schrittwieser betont, eine freiwillige Leistung des Herstellers. "Der Leser könnte daher selbst beim Hersteller etwa auf der Internetseite nachschauen, ob und welche Garantiezusagen bestehen." Üblicherweise werde aber für die Geltendmachung der Garantie die Rechnung verlangt. "Kann diese nicht vorgelegt werden, werden auch Garantieansprüche meist nicht anerkannt. Wenn also der Veranstalter des Gewinnspiels kein Entgegenkommen zeigt, wird es nicht möglich sein, Ansprüche durchzusetzen."
Fazit
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch angemerkt: Ein finanzieller Schaden ist unserem Leser nicht entstanden, er hat das Handy ja gewonnen. Allerdings wendet er ein: "Hätte ich diese Auskunft schon im Dezember 2017 bekommen, hätte ich das Gerät sofort verkauft und mir eines mit Gewährleistung gekauft."