Über die prekäre arbeitsrechtliche Situation tausender Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren, die in den vergangen Tagen beim Schneeräumen geholfen haben, haben wir bereits berichtet. Aber was sagt das Arbeitsrecht generell zum Fernbleiben vom Dienst, weil man in einem Katastrophengebiet helfen will? „Gesetzlich ist das völlig unbefriedigend geregelt“, erklärt der Arbeitsrechtsexperte Stefan Schmelzer von der Arbeiterkammer Steiermark. Einen zwingenden Entgeltanspruch, wie er in Katastrophenfällen regelmäßig lautstark gefordert werde, gebe es nicht. Und dieser sei, wie Schmelzer gesteht, auch durchaus ein zweischneidiges Schwert: „Firmen werden dann vor der Einstellung wohl fragen, ob jemand Mitglied einer Hilfsorganisation ist.“

Keine Angst vor Entlassung

Außer Debatte steht hingegen: „Freiwillige Helfer haben einen sogenannten rechtmäßigen Hinderungsgrund fürs Fernbleiben von der Arbeit,“ wie Schmelzer betont. Entlassen werden können sie also nicht. Offen ist jedoch, welche Art von Einsatz in welchem Gebiet ein „rechtmäßiger Hinderungsgrund“ ist. Zur maximalen Dauer liefert die Rechtsprechung laut Schmelzer immerhin einen Richtwert von etwa einer Woche pro Anlassfall. "In Ausnahmefällen auch mehr."

Wer wie versichert ist

Deutlich klarer wird die Situation in Sachen Unfallversicherung: „Im Sozialversicherungsgesetz gibt einen ganzen Katalog an Hilfsorganisationen, deren Mitglieder davon ausgehen können, dass etwaige Unfälle während ihres Einsatzes als Arbeitsunfälle gelten.“ Außerhalb dieser Organisationen riskieren freiwillige Helfer folglich einen Freizeitunfall. Um den bezahlten Krankenstand danach werden sie sich gemäß Juristeneinschätzung zumindest keine Sorgen machen müssen – denn so ein Unfall wird ja nicht fahrlässig herbeigeführt.