Unser Leser ging bei der Entsorgung seines kaputten Tablets davon aus, dass es in einem Altstoffsammelzentrum im Sinne des Umweltschutzes professionell in seine einzelnen Bestandteile zerlegt wird und seine Daten damit automatisch gelöscht sind. Als er mit Verwunderung und Schrecken erkannte, dass dem nicht so war, konfrontierte er zunächst den Entsorger mit dem Vorwurf der Verletzung des Datenschutzes. Als Antwort kam ein Verweis auf die Verantwortung des Kunden, seine Daten selbst zu löschen und eine Betonung des eigenen Bemühens, die Wiederverwendung von Geräten über deren Beseitigung zu stellen. Außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich Unbefugte beim E-Schrott bedienen.
Der Grazer Rechtsanwalt Stefan Schoeller hält die Thematik auf unsere Anfrage hin für äußerst komplex, weil es dabei sowohl um persönlichkeitsrechtliche als auch um abfallwirtschafts- und datenschutzrechtliche Aspekte gehe:
Aus der Sicht des Entsorgers
Laut Steiermärkischem Abfallwirtschaftsgesetz ist alles, was einer genehmigten Anlage zugeführt wird, deren alleiniges Eigentum. Diese Regelung gilt übrigens auch für Kärnten. Das Unternehmen kann Geräte - so nichts anderes vereinbart wurde - also zerstören, verkaufen, wiederverwenden etc. „Will man dies verhindern, muss man also ein Entsorgungsunternehmen aufsuchen, das eine Zerstörung der Geräte garantiert“, betont der Anwalt. Die freie Verfügungsmacht des Entsorgungsunternehmens endet laut Schoeller allerdings dort, wo das Datenschutzrecht beginnt. Auf einem Tablet befinden sich in der Regel ja personenbezogene Daten. Die Sammlung und Reaktivierung elektronischer Geräte wie Tablets durch Entsorgungsunternehmen fällt nach Einschätzung Schoellers unter eine Datenverarbeitung nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Dabei verarbeite das Unternehmen ja jene Daten, die sich auf dem Gerät befinden. „Das gilt meiner Ansicht nach auch dann, wenn das Unternehmen diese Reaktivierung nicht selbst vornimmt,“ sagt der Jurist. Fazit: „Sobald ein Entsorger elektronische Geräte weiterverwendet, auf denen sich personenbezogene Daten befinden, muss dieser auch dafür Sorge tragen, dass diese Daten gelöscht werden und nicht in die Hände anderer geraten.“ Sollte das Gerät bei der Sammelstelle durch Dritte entwendet werden, ist der Entsorgungsbetrieb freilich aus dem Schneider: „Er hat selbst mit dem Gerät ja nichts unternommen. Und es gibt auch keine besondere Sicherungspflicht für solche Geräte - es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.“
Aus der Sicht des Abgebers
Den, der das Gerät entsorgt, treffen freilich auch ein paar Pflichten: „Befinden sich auf diesem Gerät nämlich personenbezogene Daten Dritter - wie etwa Adressbücher oder Fotos -, dürfen diese nicht offengelegt werden. Das passiert aber, wenn ein Gerät ohne Löschung der Daten unbedacht entsorgt wurde“, sagt Schoeller und rät dringend dazu, ein Entsorgungsunternehmen auszusuchen, das die Zerstörung der Geräte garantiert, sollten die Daten vor der Entsorgung nicht gelöscht werden können.
Was für den Käufer gilt
Der Vollständigkeit halber sei hier erwähnt, dass datenschutzrechtliche Pflichten freilich auch jene treffen, die ein Gerät erwerben, auf dem sich personenbezogene Daten des Vorbesitzers befinden. Auch sie sind verpflichtet, fremde Daten zu löschen. Vor Datenmissbrauch schützt das freilich nicht.
Was man daraus lernen kann
Zusammenfassend lässt sich sagen: Bei einem Recyclingprozess, wie ihn offenbar das Tablet unseres Lesers durchlief, sollten immer Abläufe gewählt werden, die die Datensicherheit garantieren. „Konkret bedeutet das, dass der Privatverkäufer oder Abgeber des Gerätes die Arbeitsspeicher und Verläufe löschen bzw. die Werkseinstellung zurücksetzen muss. Diese Pflichten treffen auch den Käufer oder Übernehmer. Werden diese Pflichten verletzt, reichen die Rechtsfolgen von einer zivilrechtlichen Unterlassungsklage bis zu einer Anzeige durch die Datenschutzbehörde oder einem Anspruch auf Auskunft, Löschung oder Schadenersatz durch den Betroffenen.“