Auch wenn auf vielen gekauften Gutscheinen eine Gültigkeitsdauer von nur zwei oder drei Jahren angegeben ist: Die allgemeine Verjährungsfrist für gewöhnliche Gutscheine liegt bei 30 Jahren. Fristverkürzungen sind laut Oberstem Gerichtshof (OGH) nicht generell ausgeschlossen, es müssen aber triftige Gründe dafür vorliegen. „Je kürzer die Frist, desto gewichtiger müssen die dafür angeführten Argumente sein. Der OGH führte zudem aus, dass es jedenfalls zu einer umfassenden Interessensabwägung kommen müsse“, erklärt Joachim Kogelmann von der Abteilung Recht des Vereins für Konsumenteninformation (VKI), der sich heuer verstärkt dieser Thematik angenommen hat. Was in jedem Fall zu bedenken ist: Der Verbraucher ist im Normalfall schon in Vorleistung gegangen bzw. hat den Gutschein bezahlt und kann seine Ansprüche bei einem Fristablauf nicht mehr geltend machen. Das Unternehmen hingegen hat sich bereichert. „Letztlich kommt es hier aber immer auf den Einzelfall an“, betont der Jurist und beantwortet die häufigsten Fragen zum Thema Gutschein.

Kann man sich den Wert auszahlen lassen?

Bei den meisten Gutscheinen ist keine Möglichkeit der Barablöse vorgesehen. Aber auch hier gibt es Gerichtsentscheidungen, die dies in Sonderkonstellationen als unzulässig beurteilt haben. Beispielsweise wenn nur gewisse Beträge gekauft wurden und man nur einen Gutschein auf einmal einlösen konnte. Konkret ging es in diesem Fall um Fluggutscheine. Hier wurde vom OGH im Jahr 2016 der gänzliche Ausschluss einer Barauszahlung des Restguthabens eines Wertgutscheins als gröblich benachteiligend beurteilt, wenn lediglich Stückelungen von 10, 20, 30, 50, 100 und 200 Euro möglich sind und gleichzeitig ein Verbot der Kombination mehrerer Gutscheine besteht.

Darf für einen Gutschein für eine Reise oder einen Fallschirmsprung eine Aufzahlung verlangt werden?

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Auch hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Gibt es keine gegenteiligen Regelungen im Vertrag selbst und wurde lediglich „ein Fallschirmsprung“, oder „eine Reise“ etc. vereinbart, so hat der Beschenkte aus konsumentenschutzrechtlicher Sicht Anspruch, die Dienstleistung auch nach Jahren wie vereinbart zu konsumieren. Klauseln, die zur „Aufzahlung“ verpflichten, sind nur unter den strengen Anforderungen des Konsumentenschutzgesetzes zulässig. Auch hier haben Gerichte bereits geurteilt, dass die pauschale Überwälzung der Preisgefahr bzw. eine zeitlich beschränkte Übernahme von Preissteigerungen in Form von Preisänderungsklauseln bzw. Aufzahlungsklauseln den strengen Maßgaben des Konsumentenschutzgesetzes entsprechen müssen.

Was gilt beim Einkauf auf Gutscheinplattformen?

Auch hier gilt die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren, und Beschränkungen der Gültigkeit sind nur unter den genannten Voraussetzungen zulässig. Derartige Gutscheinplattformen versuchen allerdings regelmäßig, den Kunden mit allfälligen Ansprüchen direkt an das jeweilige Unternehmen zu verweisen. Dies ist laut Rechtsprechung des OGH aber nicht uneingeschränkt möglich. Ein prinzipieller Tipp: Vor dem Erwerb eines Gutscheines über eine Plattform die Verjährungsfrist bzw. die Modalitäten der Einlösung genau abklären!

Was tun mit dem Gutschein bei einer Übergabe oder Pleite des Unternehmens?

Unter anderem kommt es darauf an, welche Rechtsform der Unternehmer hat und wie der Übergang erfolgt ist. Außerdem hängt es davon ab, wie der Gutschein konkret formuliert ist. Wenn keine Sonderkonstellation besteht (also ein normaler Unternehmensübergang vorliegt), ist es denkbar, dass man seinen Anspruch weiterhin geltend machen kann. Ob und wie sich der ausstellende Unternehmer geändert hat, ist für Konsumenten freilich nur schwer feststellbar. Bei einer Insolvenz des Unternehmens verliert der Gutschein nicht automatisch die Gültigkeit. Man muss seine Forderung aber im Insolvenzverfahren anmelden, bekommt dann nur die Insolvenzquote heraus und muss überdies eine Anmeldegebühr bezahlen.

Was gilt bei Umtauschgutscheinen?

Hier wird man sicher differenzieren müssen. Macht ein Verbraucher sein Recht auf Gewährleistung geltend, dann wird man aus verbraucherschutzrechtlicher Sicht argumentieren können, dass er keinen Gutschein annehmen muss, wenn er dies nicht wünscht. Stattdessen kann der Verbraucher auch seine Rechte aus der Gewährleistung geltend machen. Handelt es sich jedoch um einen vom Unternehmer freiwillig gewährten Umtausch aus Kulanz – zu dem der Unternehmer weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet ist –, dann wird die Ausgabe eines Umtauschgutscheins grundsätzlich auch unter diesem Gesichtspunkt
zu berücksichtigen sein.