Geht es um fehlerhafte Implantate, ist den meisten noch der Rechtsstreit um die schadhaften Brustimplantate des mittlerweile insolventen französischen Herstellers PIP in Erinnerung. Beim Verein für Konsumenteninformation (VKI) läuft in dieser Sache im Auftrag des Sozialministeriums noch eine Sammelklage von derzeit 69 Patientinnen gegen den deutschen TÜV, der die fehlerhaften Produkte zertifiziert hat. Am 27. November endet die Frist, binnen der sich Geschädigte dieser Klage noch anschließen können.

Hersteller oder Importeur steht in der Pflicht

Was diesen speziellen Fall mit anderen eint, in denen Patienten mangelhafte Medizinprodukte operativ eingesetzt wurden: Relevant ist das Produkthaftungsgesetz, nach dem ein Unternehmer, der eine Ware herstellt und in Verkehr bringt, für Schäden haftet, die aus Fehlern des Produkts herrühren. Bei ausländischen Herstellern haftet der Importeur. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2015 zu fehlerhaften Herzschrittmachern, die freilich eine eigene Liga sind, hält sogar fest: Ist nur ein einziges Gerät fehlerhaft, muss der Hersteller die Kosten für den Austausch aller Produkte desselben Modells übernehmen, auch wenn bei anderen noch kein Fehler aufgetreten ist.

Das gängige Prozedere in Österreich ist nun, dass der Sozialversicherungsträger die Kosten für Operationen, die für den Austausch eines fehlerhaften Implantates nötig sind, übernimmt. Darum müssen sich Patienten in der Regel nicht streiten.

Dieses Video könnte Sie auch interessieren

Schadenersatz - ein Streitfall

„Ganz anders verhält es sich beim Recht auf Schadenersatz im Sinne von Schmerzengeld für die Folgen, die sich aus der Operation ergeben. Dazu gehören auch Barauslagen für Physiotherapie, Pflege und Ähnliches“, sagt die Rechtsanwältin Karin Prutsch, die mit Klagen auf diesem Gebiet schon mehrfach erfolgreich war. Worauf es ankommt: „Es braucht ein Gutachten, dass das Produkt fehlerhaft ist, und ein solches liegt in vielen Fällen schon vor, wenn man die Charge des implantierten Produkts kennt. Es genügt, wenn ein Produkt aus dieser Charge bereits fehlerhaft war, dann ist der Mangel grundsätzlich objektiviert.“ Produktbezeichnung samt Chargennummer findet sich übrigens im Transplantationspass, den jeder Patient nach einer Transplantation erhalten muss, wie Prutsch betont. Diverse Patientenanwaltschaften, das Gesundheitsministerium und Juristen mit dem Spezialgebiet Medizinrecht seien erste wichtige Kontaktadressen für Betroffene. In vielen Fällen ließe sich erfahrungsgemäß bereits außergerichtlich eine Einigung mit dem Hersteller erzielen.