Hintergrundsind zwei Fälle aus Deutschland, die von den nationalen Gerichten zur Klärung an den Europäischen Gerichtshof verwiesen worden waren. Ein ehemaliger Rechtsreferendar des Landes Berlin hatte sich dafür entschieden, in den letzten fünf Monaten seines Referendariats keinen Urlaub zu beantragen. Vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg fordert er dafür finanziellen Ausgleich. Sein Arbeitgeber argumentierte jedoch, er sei nicht daran gehindert gewesen, den Urlaub zu nehmen. Ein früherer Angestellter der Max-Planck-Gesellschaft fordert zudem eine Auszahlung für nicht genommenen Urlaub aus zwei Jahren. Der EuGH betonte nun, dass der Arbeitnehmer im Verhältnis zu seinem Chef die schwächere Partei sei. Deshalb könne er davon abgeschreckt werden, auf sein Urlaubsrecht zu bestehen. Könne der Arbeitgeber hingegen beweisen, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken verzichtet habe, dürfe der Urlaubsanspruch oder eine entsprechende Ausgleichszahlung nach EU-Recht verfallen. Dies gelte sowohl für öffentliche als auch für private Arbeitgeber. Nach deutschem Recht erlischt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eigentlich in der Regel am Ende des Arbeitsjahres, falls der Arbeitnehmer zuvor keinen Urlaubsantrag gestellt hat.
Was hierzulande gilt
In Österreich verjährt der Urlaubsanspruch nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Anders gesagt: Sie haben drei Jahre Zeit, um Urlaub zu verbrauchen. Die Rechtsexperten der Arbeiterkammer erklären: "Wenn zum Beispiel vom Urlaub, der am 1.1.2017 entstanden ist, noch Urlaubstage offen sind, haben Sie das volle Jahr 2018 und 2019, um den Urlaub zu verbrauchen. Konsumierte Urlaubstage werden immer vom ältesten offenen Urlaub abgezogen." Ein Beispiel: Im Urlaubsjahr 2017 (1.1.-31.12.2017) haben Sie nur 2 Wochen Urlaub verbraucht. Im Jahr 2018 gehen Sie 3 Wochen auf Urlaub. Damit ist der Urlaub von 2017 verbraucht und der Urlaub von 2018 noch zur Gänze offen." Kleiner Zusatz: "Gehen Sie in Elternkarenz, verlängert sich die Verjährungsfrist um die Dauer der Karenz."
Freie Wahl?
"Man kann nicht einfach auf Urlaub gehen, wann man will", heißt es bei der Arbeiterkammer. "Urlaub muss immer zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber vereinbart werden. Wenn ein Urlaub aber einmal bewilligt wurde, kann er Ihnen nicht mehr gestrichen werden – außer die Firma hat ganz wichtige wirtschaftliche Gründe, etwa einen Betriebsnotstand. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die bereits getätigten Kosten übernehmen (etwa Stornogebühren)." Der wichtigste Tipp: "Vereinbaren Sie Ihren Urlaub immer schriftlich. Dann können Sie sorglos die schönste Zeit im Jahr planen."