Unser Leser wohnt in einem Wohnhaus mit 12 Eigentumswohnungen. In der unmittelbaren Nähe wird nun ein weiteres Wohnhaus errichtet. „Aufgrund der vielen Baufahrzeuge gibt es oft keinen Parkplatz; wir werden beim Wegfahren behindert: Unsere Autos sind stets massiv verschmutzt!“, ärgert sich der Eigenheimbesitzer und beklagt sich über den Lärm. „Kann man dagegen etwas unternehmen?“, fragt sich der Betroffene.

„Der Paragraf 364 Abs. 1 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) normiert ein allgemeines Rücksichtsnahmegebot, wonach Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht nehmen müssen“, führt Rechtsanwalt Heimo Hofstätter aus. Darüber hinaus können sich Betroffene gegen unzulässige Immissionen wehren.

Der OGH habe ausgesprochen, dass in einem geschlossenen Siedlungsgebiet bauführungsbedingte, den Bauordnungs- und sonstigen Vorschriften nicht widersprechende unvermeidbare Immissionen, wie z. B. Baulärm, Staub oder Erschütterungen, von Anrainern zu dulden sind.

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Dies deshalb, weil in solchen Gebieten jeder Liegenschaftseigentümer mit gelegentlichen Bauführungen im Nachbarsbereich zu rechnen hat.

Rücksicht nehmen

„Demnach muss jeder Nachbar die damit verbundenen Einwirkungen, soweit sie auch bei schonungsvoller, die Interessen der Anrainer berücksichtigender Bauführung unvermeidbar sind, hinnehmen!“, so Hofstätter. Was unter einer „rücksichtsvollen Bauausführung“ zu verstehen sei, richte sich nach landesgesetzlichen Bestimmungen. Sei also ein bauführungsbedingter Eingriff „nicht zu dulden“, könne sich der beeinträchtigte Nachbar mit einer Unterlassungsklage zur Wehr setzen.

Ein gewisses Maß an Baulärm oder die mit dem Bau einhergehende Staub- und Schmutzbelastung – insbesondere im geschlossenen Siedlungsgebiet – müsse jeder Nachbar dulden. „Nur wenn die bauführungsbedingten Immissionen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Nutzung der eigenen vier Wände wesentlich beeinträchtigen bzw. durch die Baumaßnahmen sogar Schaden zugefügt wird, besteht gegen den bauführenden Nachbarn ein Unterlassungs- bzw. in Einzelfällen ein Schadenersatzanspruch“, erklärt der Rechtsanwalt.