Bäume und Pflanzen des Nachbarn bieten immer wieder Anlass für Streitigkeiten, wenn es durch Entzug von Licht oder Luft zu Beeinträchtigungen kommt. Ist das Gesetz eine Hilfe? Christian Lechner von der Mietervereinigung Steiermark weiß Rat: Überschreiten diese Beeinträchtigungen das ortsübliche Maß hin zu einer Unzumutbarkeit, kann sich der betroffene Grundeigentümer oder Mieter mit einer Unterlassungsklage vor Gericht zur Wehr setzen. Die maßgebliche Bestimmung findet sich in Paragraf 364, Absatz 3 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

Was der Oberste Gerichtshof sagt

In vielen vergangenen Entscheidungen befand der Oberste Gerichtshof die Beeinträchtigung durch Bäume oder Pflanzen als zeitlich und örtlich nicht so gravierend, als dass sie als unzumutbar eingestuft werden könnte. Es wurden also bislang fast alle Klagen auf Beseitigung des Lichtentzugs abgewiesen. Die Rechtsprechung war hier sehr restriktiv und mutete den Nachbarn ein hohes Maß an Beeinträchtigung durch Schatten zu.

Aktuelles Urteil

Interessant ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 9 Ob 84/17v aus dem Jahr 2018. Hier ging es um 70 Fichten am Nachbargrundstück mit einer Höhe von 12 bis 15 Metern. Der OGH führte zu dieser „Fichtenhecke“ aus, dass diese für die örtlichen Verhältnisse einer Wohngegend untypische Bepflanzung das Nachbargrundstück sehr wohl beträchtlich beschatte. Ein Sachverständiger führte dazu aus, dass Hecken im betreffenden Gebiet nur bis zu 2,5 Meter hoch sind. Die Fichten am Nachbargrundstück mussten in Folge auf 2,5 Meter gekürzt werden.