ServusTV hat mit der Sendung "Der Wegscheider" in fünf Fällen gegen das Objektivitätsgebot des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetzes (AMD-G § 41 Abs. 1) verstoßen. Das hat die Medienbehörde KommAustria entschieden. ServusTV-Intendant Ferdinand Wegscheider beschäftigte sich mit der Coronapandemie, den Maßnahmen der Bundesregierung dagegen und der Covid-19-Impfung. Die Behörde ortete grob verzerrende Formulierungen und Darstellungen ohne ausreichendes Tatsachensubstrat.
Das Objektivitätsgebot wurde im Rahmen von im November und Dezember 2021 ausgestrahlten Sendungen verletzt. Dabei behauptete Wegscheider fälschlicherweise etwa, dass man keine Ahnung habe, wie und ob die Coronaimpfung wirke oder das Pferde-Entwurmungsmittel Ivermectin auch erfolgreich gegen Covid-19 Anwendung finde. Auch behauptete er, dass die Regierung ihre Maßnahmen auf Basis von Vorhersagen und Mutmaßungen "von ein paar Simulationsforschern trifft, deren Prognosen in all der Zeit noch kein einziges Mal gestimmt haben".
Die Red Bull Media House GmbH als Veranstalterin des Fernsehprogramms ServusTV stellte "Der Wegscheider" als Satire dar und argumentierte, dass hierbei das Objektivitätsgebot des AMD-G nicht anzuwenden sei. Diese Auffassung teilte die KommAustria nicht. Es handle sich aus Sicht des Durchschnittssehers um einen "Meinungskommentar mit vereinzelten satirischen Elementen" und nicht reine Satiresendung. "Der Wegscheider" würde mit Ferdinand Wegscheider und einem "erfahrenen Journalisten" gestaltet.
Die KommAustria stellte fest, dass es sich um keine schwerwiegenden Rechtsverletzungen handle. ServusTV muss nun binnen sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides dreimal in aufeinanderfolgenden Wochen im Rahmen von "Der Wegscheider" die Entscheidung verlesen und per Einblendung eines Texts kundtun. Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig. Es kann binnen vier Wochen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Die Veröffentlichungspflicht einer Gesetzesverletzung ist eine vergleichsweise häufig eingesetzte Sanktion im Rundfunkbereich. Der Rahmen reicht bis zum Entzug der Sendelizenz, was bei einem Erstvergehen und bei unbeanstandetem Restprogramm aber nicht denkbar ist.