Der Presserat hat insgesamt sieben Medien für ihre Berichterstattung über die brutale Ermordung eines tschetschenischen Kindes gerügt:  Betroffen waren fünf Meldungen der APA - Austria Presse Agentur sowie Artikel in "derstandard.at", "diepresse.com", "heute.at", "krone.at", "kurier.at", "oe24.at". Generell hielt der Senat 1 des Presserats fest, dass "Berichte über Mordfälle und die Ermittlungen dazu grundsätzlich von öffentlichem Interesse sind".

Ein hohes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit dürfe aber nicht zulasten des Persönlichkeitsschutzes des Opfers gehen. Die Persönlichkeitssphäre eines Menschen sei "auch über dessen Tod hinaus zu wahren". Bei einem Kind - das Opfer war ein siebenjähriges Mädchen - sei der Persönlichkeitsschutz "besonders stark ausgeprägt".

Die Medienberichte hätten "grausame Details", zum Teil basierend auf Aussagen der Polizei, auf der Anklageschrift und in einem Fall auf dem Geständnis des Tatverdächtigen, publik gemacht. Doch auch wenn es sich um öffentlich bekannt gegebene Informationen handle, sei "im konkreten Fall der Schutz der Würde und Intimsphäre der Verstorbenen als vorrangig zu werten", befand der Senat. Überdies "wäre es im konkreten Fall wünschenswert gewesen, wenn auch die Polizei sensibler und zurückhaltender agiert hätte", ergänzte er.

Im Falle der APA beschäftigte sich der Presserat erstmals mit der Berichterstattung der österreichischen Nachrichtenagentur. Die APA erkennt die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats seit Mai 2017 an - möglich wurde dies damals durch eine Änderung der Verfahrensordnung des Selbstkontrollorgans, mit der die Zuständigkeit auch für Nachrichtenagenturen festgelegt wurde.