Das Verbot des rechtsextremen Magazins „Compact“ in Deutschland wirft grundsätzliche juristische und demokratiepolitische Fragen auf. Denn immerhin diente hier das Vereinsrecht zur Aushebelung der Pressefreiheit. Angesichts dieser fundamentalen Abwägung kommt zu kurz, wofür „Compact“ stand. Es war ein pseudojournalistisches Propagandainstrument. Die Bezeichnung Medium sollte für derart parteiliche Organe vermieden werden. Doch wie schon bei den angeblichen Social Media fehlt weithin die sprachliche Sensibilität zur Vermeidung solch positiv kategorisierender Aneignungen. Dabei ist die formale Verwechselbarkeit mit wirklich nach journalistischen Prinzipien redaktionell gestalteten Medien ein Erfolgsgeheimnis von Angeboten wie „Compact“. In Österreich gibt es einiges davon.