Die Frage, ob der neue ORF-Beitrag in Form einer Haushaltsabgabe verfassungswidrig ist, wird noch länger nicht beantwortet. Denn ein von 331 Personen eingebrachter Individualauftrag auf Gesetzesprüfung wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) als unzulässig zurückgewiesen, wie am Donnerstag mitgeteilt wurde. Ein anderer Rechtsweg ist zumutbar, hielt das Höchstgericht fest.
So können die Antragsteller, von denen die Mehrheit kein Fernsehgerät besitzt, bei einer Zahlungsaufforderung von der ORF-Beitrags-Service GmbH (OBS; früher GIS) einen Bescheid über die Festsetzung ihres ORF-Beitrags verlangen, ohne dafür ein Strafverfahren provozieren zu müssen. Mit diesem Bescheid ist in der Folge eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möglich, so der VfGH. Gegen die Entscheidung des BVwG kann wiederum beim VfGH vorgegangen werden.
Argumente der Antragsteller
Die Antragsteller hatten in ihrem Individualantrag argumentiert, dass das Gesetz, das den ORF-Beitrag regelt, gleichheitswidrig sei, da es nicht unterscheidet, ob die einzelnen beitragspflichtigen Personen das Angebot des ORF auch nutzen. Es verletze das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums, da nicht ausreichend zwischen Teilhabe und Nichtteilhabe am Angebot des ORF unterschieden werde. Auch wurde argumentiert, dass der Rechtsweg über das BVwG aufgrund eines großen Zeit- und Kostenaufwands nicht zumutbar sei. Diese Ansicht teilte der VfGH nun nicht. Inhaltlich äußerte sich der VfGH nicht zum ORF-Beitrag.
Der neue ORF-Beitrag in Höhe von 15,30 Euro pro Monat und Haushalt - Nebenwohnsitze sind ausgenommen - ist seit 1. Jänner in Kraft. Seitdem ist es egal, ob Fernseher oder Radio in den eigenen vier Wänden stehen. Für die meisten Personen, die bis dahin die gerätegekoppelte GIS-Gebühr zahlten, wurde es billiger. Hunderttausende Haushalte mussten aber erstmals zahlen.