Die vom Verfassungsgerichtshof erwirkte Reparatur des „Medienprivilegs“ steht vor dem Beschluss. Justiz- und Medienministerium haben sich auf einen gemeinsamen Entwurf verständigt, der das Redaktionsgeheimnis weiter effektiv schützen soll, etwa vor Daten-Anfragen. Auch „Bürger/innen-Journalisten“ sollen von den Regeln künftig profitieren können.
Der Verfassungsgerichtshof hatte im Jänner vergangenen Jahres Ausnahmen für Medienunternehmen beim Datenschutzgesetz als verfassungswidrig erkannt. Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken dürften nicht prinzipiell von den Bestimmungen des DSG ausgenommen werden, da dieses „Medienprivileg“ gegen das Grundrecht auf Datenschutz verstoße, so das Höchstgericht.
Die Reparaturfrist läuft Mitte 2024 aus. Dass man sich bis zum letzten Moment Zeit gelassen hat, hängt damit zusammen, dass die Materie ursprünglich mit einem „Zitierverbot“ aus nicht-öffentlichen Akten junktimiert worden war. Vor einem Monat rückte die ÖVP davon ab, womit der Weg für eine Vereinbarung frei war. Nach der Begutachtung ist die parlamentarische Behandlung im Juni vorgesehen, womit das Gesetz mit Juli in Kraft treten kann.
Nicht nur klassische Medien geschützt
Mit der Vorlage schaffe man den vom Verfassungsgerichtshof vorgegebenen medienspezifischen Grundrechtsausgleich zwischen dem Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit sowie dem Recht auf Datenschutz, meinte Justizministerin Alma Zadic (Grüne) in einer schriftlichen Stellungnahme. Medienministerin Susanne Raab (ÖVP) ergänzte, dass Ausnahmen von den umfassenden Regeln der europäischen Datenschutz-Grundverordnung notwendig seien, um die Arbeit von Journalisten zu ermöglichen .Von den Ausnahmen umfasst sind einerseits klassische Medien, jedoch erhält mit dem Entwurf die journalistische Tätigkeit außerhalb von Medienunternehmen oder Mediendiensten erstmals Erleichterungen vom datenschutzrechtlichen Regime - nämlich im Fall von „Bürger/innen-Journalismus“.
Zentral in dem Gesetz ist ein eigenes „datenschutzrechtliches Redaktionsgeheimnis“, das über das „normale“ medienrechtliche Redaktionsgeheimnis deutlich hinausgehen soll und mit einem Umgehungsschutz ausgestattet wird. Demnach ist der Verantwortliche gegenüber datenschutzrechtlichen Betroffenen und Dritten nie zur Offenlegung von Informationen verpflichtet, die dem Schutz des Redaktionsgeheimnisses unterliegen. Auch als Beschuldigter oder als Beschwerdegegner kann man sich auf das „datenschutzrechtliche Redaktionsgeheimnis“ gegenüber der Aufsichtsbehörde berufen.
Das Redaktionsgeheimnis darf dem Entwurf zu Folge auch nicht dadurch umgangen werden, dass dem Verantwortlichen die Herausgabe von Schriftstücken, Druckwerken, Bild- oder Tonträgern oder Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen mit geschütztem Inhalt aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden.
Was die datenschutzrechtliche Auskunftspflicht betrifft, wird in die Zeit vor dem Erscheinen und die danach aufgeteilt. Vor der Veröffentlichung eines Artikels oder Beitrags soll das Auskunftsrecht zur Gänze ausgeschlossen werden. Nach Veröffentlichung steht das Auskunftsrecht in Bezug auf die personenbezogenen Daten zu, die der Veröffentlichung zu Grunde liegen - allerdings mit breiten Ausnahmen, um Massenanfragen zu verhindern und Quellenschutz zu gewährleisten .So wird eine Ablehnung des Auskunftsbegehrs möglich sein, wenn das Redaktionsgeheimnis dem entgegen steht. Zudem muss man die Anforderung individuell begründen und es wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von neun Euro eingeführt.