Das Belvedere stellt Regressforderungen an Ex-Chefin Agnes Husslein-Arco, die nach Vorwürfen wegen Verstößen gegen Compliance-Richtlinien im Jänner von Stella Rollig (künstlerische Leitung) und Wolfgang Bergmann (kaufmännische Leitung) abgelöst wurde. Laut einem Bericht von "Die Presse am Sonntag" geht es um mehrere Einzelposten, die sich zu einer sechsstelligen Summe addieren.

Laut dem Bericht handelt es sich dabei um Forderungen für die unerlaubte Nutzung von Dienstauto und Chauffeur für private Zwecke, den Ankauf eines nie gelieferten Bildes um 100.000 Euro, Probleme rund um die Ausstellung des Künstlers Ai Wei Wei im Sommer 2016, sowie die Inbetriebnahme eines Gastronomie-Lokals beim Unteren Belvedere ohne Vorliegen der nötigen Genehmigungen.

Gegenüber der Zeitung bestätigte das Museum einen Briefwechsel, wolle sich aber aufgrund laufender Verhandlungen nicht weiter dazu äußern. Man strebe eine außergerichtliche Einigung an, hieß es. Laut Husslein-Arco entbehren die Vorwürfe "jeder sachlichen Grundlage". Ihrer Meinung nach seien die Regressforderungen nur aufgestellt worden, um die ihr zustehenden Prämienzahlungen für 2015 und 2016 zurückhalten zu können, hieß es in dem Zeitungsbericht. "Die Prämie macht immerhin ein Drittel meines Gehalts aus", hatte Husslein-Arco im Dezember gesagt.

"Informations- und Gesprächsverweigerung"

Bei dieser Aussage hält das Belvedere dagegen, denn die Regressforderungen an Husslein-Arco würden aus Sicht des Belvedere den ihr zustehenden Prämienbetrag der Jahre 2015 und 2016 übersteigen. "Das Belvedere ist seit Monaten bemüht, diese Causen zu erledigen. Aufgrund von Informations- und Gesprächsverweigerung seitens der früheren Geschäftsführerin konnten diese aber noch nicht abgeschlossen werden", hieß es heute gegenüber der Austria Presse Agentur.

In einer am Montagnachmittag eingegangenen Stellungnahme des Museums heißt es: "Aus einer ganzen Reihe von offenen Fragen ist aus der Sicht des Belvedere in drei Causen eine Rückzahlungsverpflichtung eindeutig geklärt." Der erste Fall betrifft Fahrten vom Wohnort zum Dienstort, die als Privatfahrt zu gelten haben. "Entsprechende regelmäßige Privatfahrten mit Firmenfahrzeugen durch die frühere Geschäftsführerin wären schon während des aufrechten Dienstverhältnisses als Sachbezug zu versteuern gewesen." Nach einer Sachverhaltsdarstellung an das Finanzamt habe es eine Steuernachzahlung in der Höhe von 24.154,90 Euro gegeben. "Da diese Fahrten intern eindeutig belegt sind und die frühere Geschäftsführung die Pflicht der Versteuerung gehabt hat, wird dieser Betrag zurückgefordert. Hinzukommen werden noch die externen Kosten der Aufarbeitung dieser fehlerhaften Versteuerung."

Der zweite Fall betreffe einen Café-Betrieb, bei dem die frühere Geschäftsführung "die Verpflichtung der Erlangung einer Betriebsanlagengenehmigung übernommen" habe. "Gegenüber dem Pächter ist sie die vertragliche Verpflichtung eingegangen, ihn für alle Forderungen und Nachteile aus einem Betrieb ohne diese Genehmigung schad- und klaglos zu halten. Gleichzeitig wurde nie um eine entsprechende Genehmigung angesucht, da bekannt war, dass der Raum nicht die nötigen Anforderungen für die gewerbliche Nutzung aufweist. Der Betrieb wurde mittlerweile geschlossen. Die verlorenen Buchwerte (bis zu Euro 70.000) aus dieser fahrlässigen Investition stellen einen Regressgrund dar."

Weiters sei im Dezember 2016 ein Kunstwerk um Euro 100.000 angekauft und bezahlt worden, "ohne dass das Werk geliefert worden war. Der neuen Geschäftsführung des Belvedere wurde in der Folge vom Verkäufer mitgeteilt, dass das Werk nicht lieferbar ist. Das Museum ist daher vom Kaufvertrag zurückgetreten und hat, nachdem bisher trotz Aufforderung keine Rückzahlung erfolgte, den Kaufpreis beim Verkäufer eingeklagt. Sollte der Preis nicht einbringlich sein, stellt auch dies einen Regressgrund dar."