FRAGE: Ich suche einen neuen Job und möchte bei der Bewerbung auch ein Dienstzeugnis von meinem jetzigen Arbeitgeber vorlegen. Welche Rechte habe ich?
ANTWORT: Das Gesetz sieht ein Dienstzeugnis vor, das Folgendes enthält: allgemeine Angaben zur Person des Arbeitnehmers, genaue Bezeichnung des Arbeitgebers, Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Art der Tätigkeit.
Arbeitnehmer haben jedoch keinen Anspruch auf ein Zeugnis, das Angaben über die Qualität der Leistungen enthält (qualifiziertes Dienstzeugnis).
Ein Dienstzeugnis darf in Inhalt und Form nichts enthalten, das Arbeitnehmern das Erlangen einer neuen Stelle erschwert. Allerdings sind Aufbau und Formulierung Sache des Arbeitgebers, natürlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Der Zeugnisaussteller muss das Zeugnis unterschreiben. Aus der Beschreibung der Tätigkeit muss sich der Zeugnisleser ein klares Bild machen können, welche Arbeiten der Arbeitnehmer erbracht hat.
Eine inner- oder überbetriebliche Funktion als Interessenvertreter (Betriebsrat, Gewerkschaft) darf im Zeugnis nicht erwähnt werden.
Wenn sich Ihr (Ex-) Arbeitgeber weigert, ein Zeugnis auszustellen oder zu berichtigen (wenn es inhaltlich oder formal nicht dem Gesetz entspricht), sollten Sie Ihren Anspruch schriftlich einfordern. Setzen Sie eine Nachfrist und weisen Sie darauf hin, dass Sie den Rechtsweg beschreiten. Der Anspruch auf ein Dienstzeugnis kann vor dem Gericht geltend gemacht werden.