Ich bin in der Pension, aber möchte wieder arbeiten und gerne wissen, was dabei zu beachten ist.
ANTWORT: „Wenn Sie eine ASVG-Pension beziehen und daneben noch etwas arbeiten möchten, können Sie in jedem Fall geringfügig dazuverdienen, ohne dass die Pension geschmälert wird“, erklären dazu die Experten der Arbeiterkammer und warnen: „Bei Beziehern einer Ausgleichszulage kürzt jedes zusätzliche Einkommen diese.“ Bei einzelnen Pensionsarten gibt’s Unterschiede (Infos im Detail finden Sie auf der Seite der Arbeiterkammer).
Normale Alterspension: Bei Vollendung des 60. Lebensjahres (Frauen) bzw. 65. (Männer) ist neben der Alterspension ein unbeschränktes Dazuverdienen möglich. Dies gilt auch, wenn bis zum Erreichen der Altersgrenzen eine vorzeitige Alterspension bzw. eine gleichgestellte Pensionsart bezogen wurde. Diese Arten wandeln sich automatisch in eine Alterspension um.
Vorzeitige Alterspension: Bei all diesen Pensionen (auch bei der Schwerarbeitspension und beim Sonderruhegeld für Nachtschwerarbeiter) ist nur ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeit (2016: 415,72 Euro; Sonderzahlungen bleiben außer Betracht) ohne Kürzung möglich. Liegt das Erwerbseinkommen darüber, führt das zum Wegfall der Pension für die Dauer des Erwerbs.
Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension: Dazuverdienen ist bis zur Geringfügigkeit ohne Pensionskürzung möglich. Zu beachten ist, dass die Arbeit zunächst vollständig aufgegeben oder karenziert werden muss, erst dann dürfen Sie eine geringfügige Beschäftigung antreten; auch beim selben Arbeitgeber.