Neben der Bildungskarenz, in der das Arbeitsverhältnis zur Gänze ruht, gibt es auch die Möglichkeit, Fortbildung mit Teilzeitarbeit zu kombinieren und dafür Fördergeld zu erhalten. Neben Fragen des Arbeitsrechts sind dabei allerdings auch Aspekte der Besteuerung zu bedenken. "Steuerlich gibt es zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit gravierende Unterschiede. Vor allem die Bildungsteilzeit führt fast immer zu Nachforderungen im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung und so oft zum Unmut der Betroffenen. Da diese Zahlungen oft erst bis zu einem Jahr im Nachhinein kommen, stellen sie auch oft finanzielle Belastungen dar", schildert Bernhard Koller, der die Abteilung Steuer bei der Arbeiterkammer Steiermark leitet, das Problem.
Das Bildungsteilzeitgeld während der Bildungsteilzeit ist steuerfrei, wie der Experte erklärt. Es erfolge jedoch eine besondere Berechnung - und zwar auf zwei Arten. Koller: "Die erstere Variante nennt sich ,Berechnung nach Progressionsvorbehalt'. Die Einkünfte aus dem Zeitraum, in dem die ArbeitnehmerInnen nicht in Bildungsteilzeit waren, werden auf einen ,fiktiven' Jahresbetrag hochgerechnet, um einen neuen Durchschnittssteuersatz zu ermitteln. Durch die Hochrechnung wird der Zeitraum, in dem das Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, sozusagen neutralisiert – sprich es wird davon ausgegangen, dass die Arbeitnehmer das ganze Jahr über beschäftigt waren. Dieser errechnete Durchschnittsteuersatz wird anschließend auf das effektiv erhaltene Einkommen angewendet."
Die Zweite Berechnungsvariante nennt sich „Kontrollrechnung“ und wird folgendermaßen berechnet: "Das Bildungsteilzeitgeld sowie die restlichen Einkünfte aus der unselbständigen Arbeit werden so behandelt, als wäre beides ein steuerpflichtiges Arbeitseinkommen. Dies führt in der weiteren Folge zu einer Vollbesteuerung des Bildungsteilzeitgeldes. Im Endeffekt kommt jeweils jene Berechnungsmethode zum Tragen, welche aus Sicht der Steuerpflichtigen das ,günstigere' Ergebnis liefert."
Bildungskarenz
Die Bildungskarenz ist ein Angebot für Arbeitnehmer, sich zum Zweck einer Aus- oder Weiterbildung für einen bestimmten Zeitraum von der Arbeit freistellen zu lassen, ohne dass das Dienstverhältnis aufgelöst werden muss. Bildungskarenz können alle Arbeitnehmer in einem aufrechten Arbeitsverhältnis, mit Ausnahme geringfügig Beschäftigter, in Anspruch nehmen. Während der Bildungskarenz bekommen Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Weiterbildungsgeld vom AMS – und zwar in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich. Den Antrag auf Weiterbildungsgeld müssen Sie bei Ihrem AMS stellen.
Dazu sagt Koller: "Das Weiterbildungsgeld wird – wie das Arbeitslosengeld – nicht besteuert. Es ist aber der sogenannte besondere Progressionsvorbehalt anzuwenden. Hierbei werden die Einkünfte, die außerhalb des Zeitraumes des Bezuges Transferleistungen bezogen wurden, auf das Jahr hochgerechnet. Eine lediglich auf den Bezug steuerfreier Transferleistungen zurückzuführende Progressionsmilderung ist damit ausgeschlossen. Weiters muss jedoch noch eine ,Kontrollrechnung' durchgeführt werden. Die festzusetzende Steuer darf nicht höher sein als jene, die sich bei voller Steuerpflicht aller im Kalenderjahr angefallenen Bezüge (Erwerbseinkommen und AMS-Leistung) ergeben würde."
In der Praxis kommt hier, wie Koller betont, überwiegend der Progressionsvorbehalt als Berechnungsmethode zum Einsatz. "Sollte keine Pflichtveranlagung vorgenommen werden müssen, empfehlen wir, die Vor- und Nachteile einer Arbeitnehmerveranlagung im konkreten Fall abzuwägen."