FRAGE: Ein Bekannter hat mir erzählt, dass sich die Kündigungsfristen seit Jahresanfang geändert hätten. Stimmt das? Und was genau ist anders geworden?
Die Experten der Arbeiterkammer antworten: Seit 1. Jänner gelten die Kündigungsfristen nach dem Angestelltengesetz unabhängig vom Beschäftigungsausmaß für alle Angestellten.
Nach der alten Rechtslage musste bei einer geringen Wochenarbeitszeit nur eine 14-tägige Kündigungsfrist eingehalten werden.
Nun muss von Arbeitgebern auch bei den „Mindestbeschäftigten“ (Angestellten mit geringer wöchentlicher Arbeitszeit) zumindest eine Frist von sechs Wochen eingehalten werden.
Betroffen davon sind vor allem viele geringfügig Beschäftigte z. B. im Handel.
Sollten nach dem Weihnachtsgeschäft Arbeitsverhältnisse gelöst werden, sollte auf die Einhaltung dieser Fristen geachtet werden.
Bei Nichteinhaltung der korrekten Kündigungsfristen und –termine entstehen Schadenersatzansprüche.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kündigungsentschädigung (= alle Ansprüche, die bis zum Ablauf der korrekten Kündigungsfrist entstanden wären). Eine einvernehmliche Lösung sollte also nicht leichtfertig vereinbart werden!
Aber auch die Angestellten haben nun eine längere Frist (mindestens einen Monat) einzuhalten. Wer keine oder eine zu kurze Kündigungsfrist einhält, verliert den Anspruch auf Abgeltung der offenen Urlaubsansprüche.
Der Anspruch auf Kündigungsentschädigung muss binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.