Die digitale Welt und die Online-Kommunikation sind in der heutigen Zeit nicht mehr wegzudenken. Viele Geschäfte des täglichen Lebens werden online abgewickelt, E-Mails spielen eine beträchtliche Rolle bei der Kommunikation und soziale Medien gewinnen immer mehr an Bedeutung.
„Dennoch findet die Frage wenig Beachtung, wie mit deren Nutzung nach dem Tod der hierzu berechtigten Person zu verfahren ist“, bemerkt Rechtsanwalt Stefan Schoeller.
Der Medien- und Markenrechtsexperte wundert sich, dass sich diesbezüglich bisher weder die Nutzer noch deren Erben bzw. diverse Diensteanbieter tiefgreifende Gedanken gemacht haben. Das Rechtsgebiet sei kaum erforscht, gerichtliche Entscheidungen seien rar.
Für Erben und Diensteanbieter stelle sich die Frage, wer nach dem Tod des Nutzers berechtigt ist, dessen Account zu benutzen oder die Löschung zu beantragen.
„Die derzeit überwiegende Meinung geht davon aus, dass die Einrichtung eines Online-Accounts einen schuldrechtlichen Vertrag darstellt. Derartige Verträge sind nach der allgemeinen Regel grundsätzlich vererbbar, wenngleich Ausnahmen bestehen“, so Schoeller.
Sind Accounts vererbbar?
Folglich wären nach der derzeitigen Rechtsauffassung Online-Accounts vererbbar, sodass die Erben diese benutzen und vom Betreiber die Herausgabe der Zugangsdaten verlangen könnten.
Verglichen werde die Herausgabe der Zugangsdaten mit der eines Schlüssels zu einer Wohnung, die vererbt wird.
So habe auch vor Kurzem das Landgericht Berlin entschieden, dass der Mutter einer Facebook-Nutzerin nach deren Tod die Zugangsdaten zum Account der Tochter bekannt gegeben werden müssen. Dieses Urteil ist aber nicht rechtskräftig.
Persönliche Rechte
Daneben existiere aber noch eine Reihe höchstpersönlicher Rechte, wie das Namensrecht und das Recht am eigenen Bild.
Derartige Ansprüche sind laut Schoeller grundsätzlich nicht vererbbar.
Allerdings bejahe die heimische Rechtsprechung einen „postmortalen Persönlichkeitsschutz“.
Demnach könnten auch die Erben gegen die Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Verstorbenen vorgehen. „Sie können somit nicht nur den Zugang zu Online-Accounts verlangen, sondern auch gegen Rechtsverletzungen im Internet vorgehen, die sich gegen den Verstorbenen richten“, ist Schoeller überzeugt.
Peter Filzwieser