Ich habe gehört, dass sich bei den „Konkurrenzklauseln“ in Arbeitsverträgen im neuen Jahr die Bestimmungen geändert hätten. Stimmt das und ergibt sich dadurch eine Verbesserung für Arbeitnehmer?
ANTWORT: Dazu erklären die Experten der Arbeiterkammer: Immer mehr Arbeitnehmer haben sogenannte Konkurrenzklauseln im Vertrag stehen. Sie müssen sich damit verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in der Branche des ehemaligen Arbeitgebers tätig zu werden, und zwar bis zu einem Jahr lang nicht. Wer sich nicht daran hält, muss in vielen Fällen mit empfindlich hohen Vertragsstrafen (Konventionalstrafen) rechnen. Das erschwert den Arbeitsplatzwechsel erheblich. Konkurrenzklauseln sind inzwischen längst nicht nur mehr in Spitzenpositionen üblich, sondern sogar bei ungelernten Tätigkeiten. Die Änderung stellt auf jeden Fall eine Verbesserung dar. Seit heuer gilt: Konkurrenzklauseln darf es künftig nur mehr für ArbeitnehmerInnen mit einem Monatsentgelt von mehr als 3240 Euro brutto geben; also das 20-Fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (162 Euro im Jahr 2016). Auch die Höhe der Strafsanktion bei Verletzung der Konkurrenzklausel wurde begrenzt.
PETER FILZWIESER