Großteils von den Gemeinden aufgestellte "Betreten der Eisfläche verboten! Lebensgefahr!“-Schilder sind schon seit längerem an vielen Uferstellen rund um den Ossiacher See zu finden. Aufgrund fehlender Rechtsgrundlage war das Verbot bisher aber schwer durchsetzbar. Das hat sich jetzt geändert.
Am Freitagvormittag hat die Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen nämlich eine Verordnung erlassen, die das Betreten "ihrer" Eisfläche verbietet. Wenige Stunden haben die Bezirkshauptmannschaft Villach Land und schließlich das Magistrat Villach nachgezogen und seit Freitagabend ist der gesamte See gesperrt. „Die Benutzung der Eisdecke, insbesondere durch Betreten, Eislaufen und die Ausübung von Eissportarten überhaupt, des im politischen Bezirk Feldkirchen gelegenen Teils des Ossiacher Sees, ist untersagt“, zitiert der Feldkirchner Bezirkshauptmann Dietmar Stückler aus der Verordnung. Als Begründung gibt er den Umstand an, dass es auf dem See kein fachkundiges Organ gibt, das die Tragfähigkeit der Eisdecke überprüft und schließlich freigibt. Er beruft sich auch auf ein Sachverständigen-Gutachten, das die Gefahr bestätigt, die von der unterschiedlich dicken Eisschicht und Wasserstellen, die nach wie vor offen sind, ausgeht.
Die erlassene Verordnung ist unbefristet und kommt jährlich immer dann zum Tragen, wenn sich auf dem See eine Eisschicht gebildet hat. Alle anderen Tätigkeiten, wie etwa das Schwimmen im Sommer, bleiben von der Verordnung unberührt. Aufgehoben kann sie nur werden, wenn es eine fachkundige Person oder Gruppe gibt, die die Dicke des Eises kontrolliert und sobald die Sicherheit garantiert werden kann, die Fläche auch freigibt.
Wer gegen das Verbot, das unter anderem auf den Amtstafeln der Gemeinden sowie der Bezirkshauptmannschaften angeschlagen ist, verstößt, wird mit einer Verwaltungsstrafe belegt. Stückler: „Der Strafrahmen reicht von einer Verwarnung bis hin zu einer Geldstrafe im Extremfall von bis zu 14.530 Euro.“ Der Ossiacher See ist übrigens erst das zweite Gewässer in Kärnten, an denen das Eislaufen per Verordnung verboten ist. Die bislang einzige Verbot betrifft mehrere Stauseen entlang der Drau. Dort ist das Betreten per Landesverordnung aus dem Jahr 1973 verboten.