Kärntner Bauern dürfen ihre Siloballen nicht auf den Feldern lagern, sondern müssen sie am Hof oder auf genehmigten Lagerplätzen abstellen. Das urteilte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Denn im Naturschutzgesetz des Landes sei für "die Errichtung von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks u. ä." unter landschaftsschutzrechtlichen Gesichtspunkten eine Bewilligungspflicht festgeschrieben, heißt es in dem Urteil (RA 2022/10/0181).
Das Höchstgericht ließ auch den Einwand eines von Umweltschützern geklagten Bauern nicht gelten, dass die Lagerung von Siloballen auf den Feldern "gute landwirtschaftliche Praxis" sei. Denn darunter würden nur Maßnahmen fallen, die für sich gesehen eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung darstellten. Daher bleibe die Lagerung von Siloballen außerhalb von Siedlungen bewilligungspflichtig. Das Kärntner Naturschutzgesetz sehe auch keine Ausnahmen für Landwirte zu Lagerung landwirtschaftlicher Produkte vor.
"Praxisfremd"
Der Bauernbund bezeichnete das VwGH-Urteil in einer Aussendung als "praxisfremd". "Das Lagern von Siloballen am Feld ist in der Realität unumgänglich, daher betrachten wir dieses Urteil mit Stirnrunzeln", so Bauernbund-Direktor David Süß. Nun sei die in Kärnten zuständige SPÖ-Landesrätin gefordert, geltende Regeln auf den Prüfstand zu stellen und zu adaptieren.