Das Osterwochenende naht. Wie jedes Jahr tritt zu dieser Zeit die Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung in Kraft. Osterfeuer sind demnach in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag grundsätzlich zulässig. Brauchtumsfeuer sind allerdings der zuständigen Gemeinde spätestens vier Werktage vor dem Abbrennen zu melden und es ist außerdem eine für das Osterfeuer verantwortliche Person bekanntzugeben. Es dürfen ausschließlich biogene Materialien verbrannt werden – also unbehandelte, pflanzliche Materialien wie Stroh, Holz, Schilf, Baum- und Grasschnitt oder Laub.
Im bebauten Gebiet greift zusätzlich die Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung: Der zuständige Bürgermeister bzw. die zuständige Bürgermeisterin muss das Osterfeuer bewilligen. Außerhalb des bebauten Gebietes ist auf etwaige zu Ostern aufrechte Waldbrandverordnungen aufgrund von Trockenheit zu achten. Im Bezirk St. Veit wurde bereits ein Feuerverbot erlassen.
Hohe Feinstaubbelastung
Die Umwelt-Belastung, speziell im Hinblick auf Feinstaub, ist am Osterwochenende besonders hoch. Hinzu kommt, dass viele Tiere den Osterhaufen als Unterschlupf oder Brutplatz nutzen. Daher sollte das Brennmaterial vor dem Abbrennen nochmal komplett umgeschichtet werden, um Tiere zu vertreiben, rät das Land Kärnten in einer Aussendung.