Ein Katz-und-Maus-Spiel endete vor Gericht. Ein Kärntner klagte seine Nachbarin, weil ihre Katze ständig auf seinem Auto saß. "Der Pkw meines Mandanten war immer voller Pfotenabdrücke und hatte sichtbare Kratzer im Lack", sagt Katrin Korak-Kohl, die seit 1. März selbstständige Rechtsanwältin in Völkermarkt ist.

Beweise, Beweise

"Mein Mandant hat einen Katzenabwehrspray ausprobiert, dessen Geruch Katzen nicht leiden können", erklärt Korak-Kohl. Aber das Tier kam trotzdem unter sein Carport und setzte sich weiter auf sein Auto. "Mein Mandant legt viel Wert auf sein Fahrzeug." Weil ihn die Kratzer und Tapser am Wagen gestört haben, klagte er die Katzenbesitzerin aus der Nachbarschaft. Aber woher wusste er, welche Katze genau die "Übeltäterin" ist? In vielen Wohnanlagen gibt es ja mehrere frei laufende Kätzchen. "Er hatte Fotos und Zeugen, die belegen konnten, welche Katze es ist."

Kratzer nicht tief

Bei Gericht forderte der Autobesitzer 1000 Euro Schadensersatz, sagt seine Anwältin. Zusätzlich klagte er auf Unterlassung, "damit die Beklagte dafür sorgt, dass ihr Tier das Beschmutzen und Zerkratzen seines Pkw unterlässt", präzisiert Korak-Kohl. Es folgten Verhandlungen samt Lokalaugenschein am Tatort, sprich unter dem Carport. "Am Ende einigten wir uns auf einen Vergleich. Mein Mandant erhielt von der Versicherung der Tierbesitzerin 500 Euro. So kann er die Kratzer im Lack ausbessern lassen." Eine neue Lackierung sei zum Glück nicht nötig gewesen, da die Kratzer nicht so tief sind.

Und jetzt?

Schwierig wird die Frage, wie es in Zukunft weitergehen soll. "Wenn wieder Kratzer zu sehen sind, müssen wir eventuell erneut Geld fordern", meint Korak-Kohl. Rechtlich ist das alles gar nicht so einfach. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gehören Katzen zumindest im ländlichen Bereich zu den "nicht beherrschbaren Tieren", erklärt die Anwältin. "Nur wenn die Beeinträchtigung durch die Katze das ortsübliche Ausmaß überschreitet, kann man vor Gericht Ansprüche geltend machen." Es komme dabei "immer auf die Häufigkeit des Eindringens der Katze an und auf das Ausmaß der verursachten Verschmutzungen oder Schäden".