Ein E-Scooter-Fahrer wurde vom Gericht eingebremst. Der Mann klagte die Stadt Klagenfurt, weil er wegen auf der Fahrbahn liegender Föhrenzapfen ("Tschurtschn") stürzte. Er verlangte 4000 Euro Entschädigung plus Haftung für alle zukünftigen Folgen. Doch die Forderungen des Mannes wurden abgewiesen, bestätigt Wilhelm Waldner, Leiter des Bezirksgerichtes.
Der Kläger fuhr von einem Geh- und Radweg kommend auf einer Straße, um zu einem Haus abzubiegen. "Zum Unfallzeitpunkt war es dunkel, es befanden sich Föhrenzapfen auf der ansonsten homogen ausgebildeten Asphaltfläche", erklärt Waldner. Der Kläger versuchte den Zapfen auszuweichen beziehungsweise zwischen ihnen hindurchzufahren. Dabei stürzte der Mann heftig und wurde laut seinem Anwalt schwer verletzt. "Die Frage war, ob die Stadt als Straßenerhalter für den Unfall haften muss", erklärt Karlheinz de Cillia, der Anwalt des Klägers. Sind Föhrenzapfen eine gröbliche Verunreinigung? Nein. "Das Gericht entschied, dass es sich bei Föhrenzapfen um eine normale Verunreinigung handelt", sagt der Anwalt. Deshalb hafte die Stadt nicht.
Keine Gefahrenquelle
"Der Straßenreinigung ist keine grobe Sorgfaltswidrigkeit vorzuwerfen", befand die Richterin. Diese Entscheidung wurde auch vom Landesgericht Klagenfurt bestätigt. Das Urteil ist seit rund einem Jahr rechtskräftig und sorgt nach wie vor für Gesprächsstoff – unter Juristen, Scooter-Fahrern und Mitarbeitern des Magistrats. Vor allem deshalb, weil E-Scooter immer beliebter werden.
Im konkreten Prozess stellte die Richterin fest, dass der Unfallbereich sogar dreimal pro Woche von der Straßenreinigung kontrolliert beziehungsweise gereinigt werde. "Die Reinigung erfolgt meist mit Besen. Wenn viele Zapfen auf der Fahrbahn liegen oder es eine größere Verschmutzung gibt, wird die Kehrmaschine verwendet. Unterlassene Reinigungsarbeiten oder gröbliche Verunreinigung habe das Gericht nicht erkennen können", sagt Waldner.
"Eine Verpflichtung eines Straßenerhalters vor jeder möglichen Gefahr zu schützen, die droht, würde diesem unerträgliche Lasten aufbürden", steht im Urteil. Laut Rechtssprechung seien nur atypische Gefahrenquellen zu sichern. Waldner: "Die Föhrenzapfen waren keine außergewöhnliche Gefahr, sondern eine typische Gefahrenquelle, der man ausweichen kann. Es kann nicht jedes Hindernis beseitigt werden. Deshalb wurde die Klage abgewiesen."