Wie lange dürfen Kinder und Jugendliche am Abend alleine unterwegs sein?
Bei Ausgehzeiten ist das Kärntner Jugendschutzgesetz heranzuziehen. "Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten ist für Kinder unter 14 Jahren zwischen 23 Uhr und 5 Uhr ohne eine Aufsichtsperson verboten. Für Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren ist der Aufenthalt in Lokalen in der Zeit zwischen 1 Uhr und 5 Uhr untersagt", sagt Anwältin Silvia Anderwald aus Spittal. Das gilt zum Beispiel auch für Konzertbesuche. "Ab dem 17. Geburtstag ist der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten unbeschränkt möglich. Es gibt jedoch Einschränkung, wie Besuche von Wettbüros und Ähnlichem." Die vom Gesetzgeber vorgegebenen Zeiten seien als Richtwerte für Jugendliche zu verstehen. "Die Zustimmung der Eltern ist immer erforderlich."