Eine Verwandte möchte mir ihr altes Haus vererben. Sie lebt seit Jahren in einem Heim und hat nur eine Mindestpension. Kann das Land nach ihrem Tod auf das Haus zugreifen?
Gernot Murko: Nein, das ist nicht möglich, denn der Pflegeregress wurde abgeschafft. Das Land wird nicht mehr auf das Haus zugreifen können.
Ich habe für meine Erben Goldmünzen bei der Bank hinterlegt. Im Testament habe ich irrtümlich geschrieben, diese befinden sich in einem Bankschließfach, tatsächlich sind sie aber im Banksafefach. Muss ich jetzt mein Testament neu verfassen?
Ich glaube nicht, dass Sie das ändern müssen. Aber Sie könnten vorsorglich einen Nachtrag zur Klarstellung machen, dass mit Schließfach ein Safefach gemeint ist. Oder Sie schreiben den Absatz noch einmal, unterschreiben das wieder als Testament und geben es Ihrem Anwalt zur Registrierung und Verwahrung.
Meine Frau hat noch vor ihrem Tod einem anderen Verwandten Geld geschenkt, von dem aber ein großer Teil mir gehört hat. Steht dieses Geld dann nicht mir als Erbteil zu?
Nein, als Erbteil nicht. Das Geld ist ja nicht mehr in der Erbmasse der Verstorbenen vorhanden. Aber sie sollten versuchen, Ihr Geld vom Verwandten zurückzubekommen. Denn wenn man etwas verschenkt, was einem nicht gehört, wird das rechtlich keine Gültigkeit haben. Ich würde Ihnen raten: Gehen Sie zu einem Anwalt und lassen Sie sich hinsichtlich Ihrer Rückforderungsansprüche beraten.
Wo besteht der Unterschied zwischen vererben und verschenken? Was ist für die Hinterbliebenen günstiger?
Steuerlich ist es völlig gleichgültig, ob sie vererben oder verschenken. Denn es gibt derzeit weder eine Schenkungs- noch eine Erbschaftssteuer. Bei Liegenschaftsvermögen trägt der Erbe im Verlassenschaftsverfahren die gerichtliche Pauschalgebühr und die Gebühren des Notars als Gerichtskommissär. Bei einer Übergabe unter Lebenden sind die Kosten für den Vertrag zu tragen. Meines Erachtens ist aber zu überlegen: Brauche ich später noch Reserven für meine Bedürfnisse, zum Beispiel Geld für eine komplizierte medizinische Behandlung? Und wenn Sie etwa eine Immobilie haben, in der Sie wohnen, muss man sich genau überlegen, ob Sie diese wirklich verschenken und nur das Wohnrecht zurückbehalten wollen. Eine Schenkung ist grundsätzlich – bis auf wenige Ausnahmen – nicht widerrufbar. Das ist wichtig, zu wissen.
Ich lebe mit meiner zweiten Frau in meiner Eigentumswohnung, gemeinsame Kinder haben wir nicht. Die Wohnung sollen aber einmal meine erwachsenen Kinder aus erster Ehe bekommen. Soll meine jetzige Frau einen Erbverzicht unterzeichnen? Was raten Sie?
Von einem Erbverzicht würde ich abraten. Aber ein Pflichtteilsverzicht wäre zu überlegen. Ihre Frau kann dann von den Kindern keinen Pflichtteil fordern, Sie sollten Ihre Ehegattin aber in einem Testament absichern.
Gibt es die Möglichkeit, ein Testament digital zu verfassen?
Ich würde das für sinnvoll halten, da es die Aufbewahrung einfacher machen würde. Aber nein, das ist nicht möglich.
Meine Halbschwester, die Tochter meines Vaters, zu der er aber keinen Kontakt hatte, pocht auf ein Erbteil. Was steht ihr laut Gesetz zu?
Wenn nachweislich 20 Jahre kein Kontakt mehr bestanden hat und die Kontaktaufnahme nicht durch den Vater vereitelt wurde, kann Ihr Vater im Testament anordnen, dass sogar ihr Pflichtteil auf die Hälfte herabgesetzt wird. Wenn aber er den Kontakt von sich aus unterbunden hat, dann ist das nicht möglich. Der Vater sollte aber jedenfalls ein Testament verfassen.
Mein Vater lebt mit seiner neuen Familie in einem anderen Land, hat hier in Österreich aber noch Immobilienbesitz. Welches Erbrecht ist da anzuwenden?
In solchen Fällen kann es durchaus sein, dass die Hinterbliebenen nichts bekommen, wenn das Erbrecht des anderen Landes zur Anwendung kommt. In solchen Fällen ist es also sinnvoll, die Rechtswahl des jeweiligen Landes im Testament anzuführen.
Was ist eigentlich zu beachten, wenn ich ein Testament selbst verfasse?
Das Testament muss auf alle Fälle handgeschrieben sein – und zwar vom ersten Satz bis zur Unterschrift. Es geht nicht, dass jemand ein Testament am Computer tippt und nur unterschreibt. Man muss es selbst verfassen und bei einem Notar oder Rechtsanwalt hinterlegen, damit das Original auch verlässlich gefunden wird. Es wird dann im Testamentsregister registriert. Nach Ihrem Ableben macht der Gerichtskommissär eine Abfrage in diesem Register und da steht dann, wo Ihr Testament hinterlegt ist.