"Wir wollten immer schon heiraten." Aber wie das halt so sei im Leben. Man glaube, man habe alle Zeit der Welt, erzählt eine Kärntnerin. "Und so haben mein Partner und ich erst im Vorjahr geheiratet, nachdem wir 15 Jahre in einer Lebensgemeinschaft waren und zusammen ein Haus gebaut hatten." Sie war bei der Hochzeit 54 Jahre alt, ihr Mann 66. "Nur zehn Monate nach der Hochzeit ist mein Mann völlig unerwartet verstorben."
Obwohl die Frau nun Witwe ist, hat sie keinen Anspruch auf Witwenpension. Ihr verstorbener Gatte war Beamter, das Paar hat keine gemeinsamen Kinder. Der Antrag der Frau auf Witwenpension wurde von der zuständigen Sozialversicherung abgewiesen. Warum? Weil sie zu kurz – nicht einmal ein Jahr – verheiratet war, hat sie keinen Anspruch auf Witwenpension. Das erklärt Rechtsanwältin Silvia Anderwald. "Die Frau hätte drei Jahre verheiratet sein müssen, damit sie eine Witwenpension erhält", weiß die Juristin.
Komplizierte Bestimmungen
"Im konkreten Fall kommen die Bestimmungen des Pensionsgesetzes der Bundesbeamten zur Anwendung", sagt die Anwältin. "Das heißt: Wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als zwanzig Jahre beträgt, haben die Witwe oder der Witwer Versorgungsanspruch." Hätten die beiden ein gemeinsames Kind gehabt, wäre die Voraussetzung der dreijährigen Ehe-Dauer entfallen. "Die Frau hätte dann schon nach zehn Monaten Ehe eine Witwenpension bekommen."
Die Auszahlung dieser Pension erfolge – im Falle eines Zuspruchs – monatlich. Die Höhe hänge von der Länge der Dienstzeit des verstorbenen Beamten ab. Grundsätzlich sind die einzelnen Regelungen der Sozialversicherungsträger zur Witwenpensionsberechnung sehr kompliziert und im Einzelfall zu überprüfen. "Wesentlich ist auch, ob das Ableben die Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit war. Wenn der Tod etwa durch einen Arbeitsunfall verursacht wird, gebührt der Witwe, unabhängig von der Dauer der Ehe, eine Witwenrente von mindestens 20 Prozent", erklärt die Anwältin. Prinzipiell werde der Witwenversorgungsbezug unbefristet gewährt. Möglich sei jedoch auch eine Verminderung bei Eigeneinkommen.
Trauer und Zukunftssorge
Die betroffene Kärntnerin war – und ist – immer berufstätig. Trotzdem müsse sie nun jeden Cent umdrehen, sagt sie. Mit nur mehr einem Einkommen ist alles schwieriger geworden. Neben der Trauer kämpft sie auch mit der finanziellen Situation. "Ich kann jedem nur raten, rechtzeitig daran zu denken, wie man im Todesfall des Partners finanziell abgesichert ist. Man glaubt immer, so etwas kann einem nicht passieren. Das ist leider falsch." Die Frau und ihr Partner waren zwar 15 Jahre zusammen, bevor sie geheiratet haben. "Aber die Länge der Lebensgemeinschaft ist überhaupt nicht relevant für einen Anspruch auf Witwenpension", weiß die Betroffene.
Wäre ihr eine Pension zugestanden, wenn das Paar das vertraglich festgehalten hätte? "Nein", sagt Rechtsanwältin Anderwald. "Die staatliche Pension kann nicht vertraglich geregelt werden."