Kann man einem Kunden den Vorwurf machen, beim Betreten des Supermarktes nur auf das Verkaufsregal und nicht auf den Boden gesehen zu haben? Die Antwort darauf ist im Schadensfall rechtlich brisant. Der Oberste Gerichtshof (OGH) in Wien hat sich bereits mehrfach mit dieser Frage beschäftigen müssen und jetzt in einem Kärntner Fall eine interessante Einzelfall-Entscheidung getroffen.  

Eine Pensionistin ist in einer Supermarktfiliale im Bezirk Feldkirchen auf der Blechabdeckung eines Kühlregals ausgerutscht. Die Frau wurde schwer verletzt. Das 1,2 Meter lange, an den Seiten aufgebogene Blech ist von einem Handwerker, der Reparaturarbeiten durchgeführt hatte, auf dem Fliesenboden im Eingangsbereich abgelegt worden. Beim Eintreffen der Frau war er dort gerade nicht tätig. Es waren keine Warnschilder oder sonstige Absicherungsmaßnahmen vorhanden. Die Pensionistin hat das Blech einfach nicht gesehen, weil sie nach dem Betreten des Supermarktes direkt auf ein Regal zugegangen war, ohne auf den Boden zu sehen.

Die verletzte Kärntnerin klagte den Betreiber des Supermarktes auf Schadenersatz wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten. Diese wurden laut Tanja Hudelist, Rechtsanwältin der Klägerin, verletzt. Es wurde ihrer Ansicht nach eine leicht vermeidbare, ungesicherte Gefahrenquelle geschaffen. Daher bestehe eine Haftung.

Rechtsanwältin Tanja Hudelist vertritt die Pensionistin in dem Verfahren
Rechtsanwältin Tanja Hudelist vertritt die Pensionistin in dem Verfahren © Hudelist/KK

"Auffallende Sorglosigkeit"

Die Anwältin des Supermarktes wandte ein, dass die Klägerin den Unfall allein verschuldet habe, weil sie das leicht erkennbare, große Blech durch ihre eigene Unachtsamkeit übersehen habe. Das Bezirksgericht wies die Klage der Pensionistin genau deshalb ab. Das Landesgericht als Berufungsgericht war anderer Ansicht, ebenso der Oberste Gerichtshof. Es stelle eine auffallende Sorglosigkeit dar, ein großes Blechteil einfach am Gangboden zwischen den Regalen abzulegen, obwohl es leicht gewesen wäre, dieses während der Arbeiten so zu deponieren, dass es keine Gefahr für Kunden dargestellt hätte.

"Dass Kunden, die ein Geschäft zum Einkaufen betreten, ihre Blicke vornehmlich auf die Verkaufsregale richten werden, entspricht der Lebenserfahrung", kommen die Höchstrichter zur Auffassung. Die Haftung des Supermarkt-Betreibers wurde daher bejaht. Wegen ihrer Unachtsamkeit wurde der Pensionistin jedoch ein Mitverschulden von einem Drittel angerechnet.

Jetzt geht es für die Klägerin um die Bemessung des Schmerzensgeldes. "Der Gutachter wird jetzt die Schmerzperioden berechnen", sagt Hudelist. In die Bemessung fließt weiters ein, ob die Frau beispielsweise durch den Sturz Dauerfolgen erlitten hat und ob eine Haushaltshilfe benötigt wird. Ihr Mitverschulden wird in Abzug gebracht. Die Anwältin des Supermarkt-Betreibers gibt keine Stellungnahme ab.