Gernot Bürger, seit Frühjahr 2021 Bürgermeister von Krumpendorf, verweigert wie seine Vorgängerin und schwarze Parteikollegin Hilde Gaggl jede Antwort zu Fragen über Walterskirchen: Egal, ob es um die Zukunft der seit über zehn Jahren von der Abrissbirne bedrohten Millionenvilla des Industriellen und Landwirts Hans Tilly geht oder jene des Natura-2000-Gebiet insgesamt. Verschwiegenheitspflichten . . .
Selbst die hartnäckig-kritische Grüne-Mandatarin Irmgard Neuner biss sich in ihrer Zeit als Planungsreferentin bei den Versuchen, Licht ins Dunkel zu bringen, an der Bürokratie im Gemeindeamt die Zähne aus. Nicht einmal ein von der Kommune in Auftrag gegebenes Gutachten durfte sie einsehen. Das sei erst möglich, wenn die Causa im Gemeinderat behandelt werde, hieß es. Doch seit 2014 kam sie nie mehr auf die Tagesordnung.
"Nicht genehmigungsfähig"
Dabei ist ohnehin schon lange kein Geheimnis mehr, dass die Gutachterin das Bauwerk als nicht genehmigungsfähig erachtet. So wie auch längst bekannt ist, dass ein danach von Hans Tilly eingeschalteter Gutachter zur genau gegenteiligen Rechtsauffassung kam.
Unzweifelhaft ist die Angelegenheit verzwickt. Und Besonnenheit ist Gebot, wenn es um Eigentumswerte in solchen Dimensionen geht. Es steht aber auch das Prinzip der Gleichheit vor dem (Bau)Recht auf dem Prüfstand.
So mancher Bürger wird die Vermutung hegen, dass man den prominenten Grundbesitzer privilegiert behandle. Was er einem Bürger auf diese konkrete Frage antworten würde? Wegen Verschwiegenheitspflichten wollte Bürgermeister Bürger auch darauf keine Antwort geben.
Ebenso wenig wie auf die Frage, ob es im Zuge des in Erstellung befindlichen neuen Örtlichen Entwicklungskonzepts zu Änderungen der Flächenwidmung kommen könnte, die in irgendeiner Weise den Weg zu einer Problemlösung erleichtern könnten. Mit Argusaugen beobachten Naturschützer längst die Entwicklungen um den östlichen Teil des Gutes Walterskirchen, wo es rund um die seinerzeit von der Gemeinde falsch gewidmete "Hirschenwiese" Begehrlichkeiten gibt.
Verstoß gegen Baugenehmigung
Die Villa Tilly steht, nachzulesen auch im Kaufvertrag mit dem Walterskirchen-Vorbesitzer Schneidinger-Stiftung, im "Grünland". Daher mussten die Grundmauern des alten Bauwerks in den Neubau integriert werden. Auf diese Grundvoraussetzung für die Genehmigung wurde Tilly sogar von seinem eigenen Gutachter, Gerhard Hirm, ausdrücklich hingewiesen.
Wegen starker Regenfälle und infolge davon statischer Probleme und "Gefahr in Verzug" wurde das Gemäuer im Juli 2008 aber geschleift und aus dem Gemäuer ein lupenreiner Neubau. Damit aber auch ein "Schwarzbau".
Unter dem damaligen Bürgermeister Peter Nemec (SPÖ) wurde dem Bauherrn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands vorgeschrieben, wogegen er berief und einen Antrag auf baurechtliche Bewilligung der Änderungen stellte. Der Walterskirchen-Eigner "Tilly Forstbetriebe GmbH" brachte sodann am 13. 09. 2012 bei der Gemeinde Krumpendorf am Wörthersee den Antrag ein, die Wirkung des Flächenwidmungsplanes auszuschließen und das Wohnhaus im "Grünland" raumordnungsmäßig zu bewilligen.
Laut dem Leiter der Abteilung 7 der Landesregierung, Albert Kreiner, ist aufgrund eines Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts vom 26. 03. 2015 jener Antrag weiter im Ermittlungsverfahren beim Gemeinderat von Krumpendorf anhängig und einer Entscheidung zuzuführen. Die Causa ressortiere zur Gemeindeabteilung und das aktuell anhängige Verfahren betreffe ausschließlich die Frage, ob die Wirkung des Flächenwidmungsplanes für bestimmte Grundflächen durch Bescheid gemäß § 45 Abs. 1 K-ROG 2021 ausgeschlossen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligt werden könne.
Letztmalig poppte die Causa offenkundig am 21. Mai 2014 im Gemeinderat auf, wobei eine Einzelgenehmigung für Tilly – mit lediglich einer Gegenstimme – verweigert wurde.
Der seinerzeitige Bescheid über die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes ist laut Kreiner zu Recht erlassen worden. Der Vollstreckung dieses baupolizeilichen Auftrages stünde aber das Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für die Abänderungen entgegen. Dieser Antrag kann jedoch noch nicht behandelt werden, da der Antrag auf Einzelbewilligung gemäß § 45 K-ROG 2021 (vormals § 14 Abs. 5 K-BO 1996) noch offen ist.
Ein Hintertürl ist zu
Wie die Causa endet, ist völlig offen. Eine Möglichkeit scheidet sicher aus: die Änderung des Flächenwidmungsplans mit dem ausschließlichen Zweck, die rechtswidrige Bauausführung zu sanieren. Das erachtet der VfGH als gleichheitswidrig.
Die Kleine Zeitung bat Hans Tilly schriftlich um eine Stellungnahme, eine Antwort erhielten wir nicht.
Wolfgang Rausch