Die Corona- und Quarantäne-Maßnahmen sind mittlerweile eine Wissenschaft und für viele nur schwer durchschaubar. Daran haben auch die Lockerungen nicht viel geändert. Diese gelten seit vergangenem Freitag (25. März) auch in Kärnten.

Dabei kommt es mitunter zu skurrilen Folgen, wie Leser schildern: So gelten etwa für ein Paar unterschiedliche Quarantäneregeln, selbst wenn es im selben Haushalt lebt und gleichzeitig getestet worden ist – nämlich dann, wenn einer vor dem 25. März um 0 Uhr den Bescheid erhalten hat, der andere danach. Im Extremfall entscheiden also Minuten über die Quarantänedauer.

Denn: Bescheide, die vor dem 25. März ausgestellt worden sind, sehen für positiv Getestete eine zehntägige Quarantäne vor. Daran ändern die neuen Vorgaben nichts, wie Gerd Kurath, Coronasprecher des Landes Kärnten, erklärt: "Alle Bescheide von davor unterliegen der bisherigen, alten Vorgehensweise." Es müsse ein Gültigkeitsdatum geben, ab wann die neue Regelung gilt. Die Änderung der Bescheide im alten System wäre in den Behörden aktuell aus Kapazitätsgründen nicht machbar, so Kurath. Bei der Zehn-Tages-Quarantäne gibt es die Möglichkeit des Freitestens ab dem fünften Tag für Mitarbeiter der kritischen Infrastruktur.

Mit und ohne Symptome

All jene, die ihren Absonderungsbescheid am 25. März oder danach bekommen haben, haben es einfacher. Unterschieden wird zwischen asymptomatischen und symptomatischen Personen.

Asymptomatische können frühestens fünf Tage nach Bestätigung der Infektion die Absonderung verlassen, ohne Test. Für sie gilt jedoch eine "Verkehrsbeschränkung": Bei Kontakt mit anderen Personen muss man eine FFP2-Maske tragen. Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Spitälern, Gefängnissen, Flüchtlings- und Obdachlosenheimen sind in dieser Zeit verboten. Ebenso das Betreten von Örtlichkeiten, in denen nicht durchgehend eine FFP2-Maske bzw. ein MNS getragen wird, wie Gastlokale, Fitnessklubs, Sportveranstaltungen und Konzerte.

Arbeiten erlaubt

An den Arbeitsplatz darf man hingegen schon, allerdings muss man durchgehend eine FFP2-Maske tragen. Aus der "Verkehrsbeschränkung" kann man sich "freitesten": Notwendig ist dazu ein negatives PCR-Testergebnis oder ein PCR-Test mit einem CT-Wert von mindestens 30.

Symptomatische Personen mit leichtem Krankheitsverlauf (solche, die keinen künstlichen Sauerstoff brauchen) können ebenfalls frühestens fünf Tage nach Symptombeginn bzw. nach positivem Testergebnis aus der Isolation, ohne Test. Voraussetzung ist, dass man 48 Stunden symptomfrei ist. Auch für diese Personen gelten die zuvor beschrieben Verkehrsbeschränkungen, das Freitesten aus diesen erfolgt nach denselben Regeln wie bei symptomlos Infizierten.

Schwerer Verlauf

Betroffene mit schwerem Krankheitsverlauf (mit Sauerstoffbedürftigkeit) dürfen frühestens zehn Tage nach Symptombeginn aus der Isolation. Auch sie müssen mindestens 48 Stunden ohne Symptome sein. Außerdem müssen die Betroffenen ein negatives PCR-Ergebnis oder einen Test mit CT-Wert von mindestens 30 vorweisen.