46.800 Euro konnte die Arbeiterkammer (AK) Kärnten für zwei nicht eingehaltene Wiedereinstellungszusagen erstreiten. Zwei Arbeitnehmer hatten sich an ihre Interessensvertretung gewandt. Ein Villacher Gastronom stellte die beiden Männer trotz schriftlicher Zusage nicht wieder ein.

Die Arbeitnehmer aus einem Villacher Gastronomiebetrieb erhielten im Dezember 2020 nach jahrzehntelanger Beschäftigung eine einvernehmliche Auflösung mit schriftlicher Wiedereinstellungszusage. Doch Letzteres wurde laut einer Aussendung der AK nie eingehalten. „Auf Rückfrage reagierte der Unternehmer mit leeren Versprechungen und Vertröstungen. Die Dienstnehmer wandten sich daraufhin an die Arbeiterkammer Kärnten. Gerade noch rechtzeitig“, heißt es in einer Aussendung.

„Rasch handeln“

Die AK rät Betroffenen, sich in so einem Fall rasch an sie zu wenden, wie AK-Bezirksstellenleiter Mario Drussnitzer rät: „Wird die Kündigungsentschädigung nicht binnen sechs Monaten nach nicht erfolgter Wiedereinstellung eingeklagt, verfällt diese. Außerdem werden Kündigungsentschädigungen oft falsch berechnet und fallen zu niedrig aus“, sagt Drussnitzer. Im Fall der beiden Villacher wurde auch noch die Abfertigung-Alt geltend gemacht. Dies ergab Entschädigungszahlungen von insgesamt 26.920,78 Euro und 19.905,95 Euro für die beiden Beschäftigten.

„Bei einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses müssen entsprechende Fristen und Formvorschriften erfüllt werden. Auch wenn Ihnen eine Wiedereinstellung zugesichert wird, unterschreiben Sie nicht vorschnell und lassen Sie sich von einem AK-Rechtsexperten beraten“, empfiehlt AK-Präsident Günther Goach zum Thema Wiedereinstellungszusage.