Durch die Anpassung der Quarantäne-Regelungen durch den Bund ist seit 8. Jänner 2022 für symptomfreie Personen ein Freitesten aus der Quarantäne ab dem fünften Tag mittels PCR-Test möglich. Dazu hält Gerd Kurath, der Leiter des Landespressedienstes, fest, dass die Freitestungen behördlich angeordnete Testungen sind.

Behördenanordnung

"Gehen Sie für das Freitesten bitte auf keinen Fall selbsttätig und ohne Termin zu einer Teststraße", appelliert Kurath und weist darauf hin, dass auch zu Hause durchgeführte PCR-Selbsttests nicht für ein Freitesten gültig sind. "Sie bekommen auf Anordnung der Behörde einen Termin für die Freitestung. Bitte halten Sie sich an die Vorgaben der Behörde", so Kurath.

Verdachtsfalltestungen haben Vorrang

Ob eine Freitestung möglich ist, hängt laut Kurath von den aktuell verfügbaren Kapazitäten ab: "Grundsätzlich werden Verdachtsfalltestungen priorisiert, wofür wir um Verständnis bitten."

Gastromaßnahmen verlängert

Außerdem gab der Landespressdienst heute bekannt, dass die 4. Kärntner COVID-19-Zusatzmaßnahmenverordnung bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 verlängert wurde. Die bereits am 16. Dezember 2021 verordneten Maßnahmen gelten in Kärnten zusätzlich zu jenen der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung des Bundes. Davon betroffen sind das Gastgewerbe und Gelegenheitsmärkte.

Demnach dürfen sich in Kärnten im Gastgewerbe, in gastronomischen Einrichtungen von Beherbergungsbetrieben, aber auch beim Verabreichen von Speisen und beim Ausschank von Getränken etwa auf Gelegenheitsmärkten sowie Fach- und Publikumsmessen, maximal zehn Personen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder an einem Verabreichungsplatz befinden.

FFP2 auf Märkten

Besucherinnen und Besucher von Gelegenheitsmärkten müssen auch im Freien eine FFP2-Maske tragen. Dies gilt jedoch nicht während der Konsumation von Speisen und Getränken.