Nicht nur die Tätowierung selbst war für einen Kärntner schmerzhaft, auch danach musste er noch leiden. Nach einer allergischen Reaktion wurden dem Mann im Krankenhaus Teile seines Tattoos operativ wieder entfernt. Er klagte daraufhin seinen Tätowierer und forderte 12.500 Euro Schmerzengeld. Die rote Farbe für den Körperschmuck habe nicht zulässige Stoffe enthalten. Die allergische Reaktion sei ein allgemeines Risiko, man habe den Kunden vorher darüber aufgeklärt, hieß es von der Rechtsnachfolgerin des Beklagten. Der Tätowierer war zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben.

Das Gutachten eines Sachverständigen ergab, dass die rote Farbe keine verbotenen Stoffe enthielt. Eine weiße Farbe, die ebenfalls verwendet wurde, allerdings schon. Laut Gutachten habe das aber nicht zur allergischen Reaktion geführt. Mangels Kausalität der rechtswidrigen Handlung für den Schaden des Klägers wurde die Klage von Richterin Maja Svetnik vom Landesgericht Klagenfurt abgewiesen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.