Eine Routineuntersuchung endete für eine Kärntnerin mit einer Notoperation. Und für die verantwortliche Arztpraxis mit juristischen Nachwehen: Denn die Patientin klagte auf 20.000 Euro. Der Grund: Während einer Koloskopie (Darmspiegelung) war es bei der Betroffenen zu Komplikationen gekommen. Sie musste wegen „einer Perforation der Darmwand“ sofort ins Klinikum überstellt werden. Die Frau wurde wegen der durchlöcherten Darmwand notoperiert.

Langer Prozess

In dem darauffolgenden Schmerzensgeldverfahren ging es vor allem um die Aufklärungspflicht. Die Patientin kritisierte, dass sie nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. In einem ersten Prozess am Bezirksgericht Klagenfurt bekam die Frau Recht, ihr wurde eine Entschädigung zugesprochen. Doch dagegen hat Fahrhad Paya, der Anwalt der Arztpraxis, berufen. Mit Erfolg: Denn das Urteil wurde aufgehoben. Im zweiten Prozess wurde die Schmerzensgeldklage abgewiesen. Diese Entscheidung wurde jetzt vom Berufungsgericht bestätigt. „Das Urteil ist somit rechtskräftig. Die Arztpraxis hat die Patientin ordnungsgemäß aufgeklärt“, sagt Rechtsanwalt Farhad Paya. Die Patientin bekommt keine Entschädigung.

Komplikationen sind selten

Eine Koloskopie ist eine wichtige Vorsorgeuntersuchung. In dem Verfahren wurde festgestellt, dass „Komplikationen sehr, sehr selten auftreten“. Bei der Kärntnerin war die Darmspiegelung aufgrund von Beschwerden medizinisch notwendig. Die Untersuchung sei ordnungsgemäß und nach allen Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden. Die Frau habe zuvor einen Aufklärungsbogen unterschrieben.

Kritik

Der Anwalt der Klägerin bemängelte allerdings, dass die Betroffene von der Assistentin aufgeklärt worden sei und nicht von einem Arzt. Er sagt, ein Mediziner hätte das Aufklärungsgespräch durchführen müssen. Das Gericht meint zwar auch, es sei eine „irrige Annahme“ der Verantwortlichen in der Arztpraxis, dass man die Aufklärungspflicht dem Ordinationspersonal übertragen kann. Aber sonst wird auf die Frage, ob eine Aufklärung durch eine Assistentin ausreichend ist, nicht näher eingegangen. Im konkreten Fall spielt das nämlich keine große Rolle: Das Gericht ging nämlich davon aus, dass es ohnehin ein Aufklärungsgespräch mit einem Arzt oder einer Ärztin gegeben hat. Denn die Patientin sei vor der Untersuchung zwei Mal in der Praxis in Behandlung gewesen. „Dass dabei ein Mediziner mit der Betroffenen über die Risiken gesprochen hat, war für das Gericht klar. Somit gab es aus Sicht der Richter sehr wohl eine zusätzliche Aufklärung durch Arztpersonal“, fasst Paya zusammen.

Der Vorwurf der mangelnden Aufklärung war somit vom Tisch.